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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

In Absatz 2 wird der Zweck der Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung konkretisiert. Nur Vorhaben, die einem Zweck nach diesem Absatz dienen, werden unterstützt.

Art. 1a Abs. 1 und 2

Artikel 1a: Unterstützte Vorhaben

Der bisherige Artikel 1 wird zu Artikel 1a, und wird wie folgt geändert:

Absatz 1 und 2

In Absatz 1 wird Buchstabe b in Buchstabe a integriert. Die Einschränkung für überregional organisierte Vorhaben auf Zielmärkte im Inland und grenznahen Ausland wird aufgehoben. Alle Exportprojekte werden zukünftig auf ihr Wertschöpfungspotenzial geprüft.

Absatz 2 wird in Absatz 1 Buchstabe b integriert und es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

Artikel 3: Landwirtschaftsprodukte

Absatz 1

In Buchstabe a erfolgt eine redaktionelle Angleichung an das Landwirtschaftsgesetz.

Absatz 2

Die Anforderungen an die Landwirtschaftsprodukte werden an die Swissness-Bestimmungen angepasst. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Produkte, die die Swissness-Bestimmungen erfüllen, bei denen die Landwirtschaft aber nur einen geringen Anteil an der Wertschöpfung hat, werden nicht gefördert.

Art. 4 Abs. 3 und 4

Artikel 4: Anrechenbare Kosten

Absatz 3 und 4

In Absatz 3 wird die direkte Zurechenbarkeit der Kosten präzisiert und in Absatz 4 eine Negativliste (Liste nicht anrechenbarer Aufwendungen) eingeführt. Zweck dieser Ergänzungen ist es, die Rechtssicherheit namentlich für die Subventionsempfänger und die Prüfinstanzen zu erhöhen. Damit wird eine Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle umgesetzt (siehe Empfehlung 4 des Prüfberichts der EFK vom 10. September 2014).

Absatz 4 Bst. d

Mitgliederbeiträge an Lobbying-Organisationen, Interessenverbände, externe Beeinflusser (z.B. Gesundheitsorganisationen) o.Ä. können nicht kofinanziert werden.

Art. 5 Abs. 2 Bst. d

Artikel 5: Eigene finanzielle Mittel

Absatz 2 Buchstabe d

Neu gelten neben Finanzhilfen des Bundes auch Finanzhilfen der Kantone und der Gemeinden nicht mehr als eigene finanzielle Mittel. Den Kantonen kommt insbesondere im Bereich der Regionalprodukte eine wichtige Rolle zu und sie ergänzen die Förderinstrumente des Bundes. Ziel der Änderung ist einzig die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und der Eigenverantwortung der Branchen. Das Subsidiaritätsprinzip und die Eigenverantwortung der Marktakteure ist eine Stärke der Absatzförderung,