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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 1a Unterstützte Vorhaben
1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung können gewährt werden für:
a. national oder überregional organisierte Vorhaben zur Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftsprodukte;
b. die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen;
c. Exportinitiativen.
2 Unterstützt werden insbesondere:
a. Konzeption, Produktion und Mediakosten von Basiswerbung, Direkt-
Marketing-Massnahmen sowie E-Kommunikation;
b. Massnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit;
c. die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Events sowie Sponsoringaktivitäten;
d. Verkaufsförderungsaktivitäten am Verkaufspunkt;
e. Layout und Design gemeinsamer Verpackungsgestaltungen, wenn sie die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen;
f. Marktforschungsprojekte und Marketing-Controlling.
3 Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben mehrerer juristischer oder natürlicher Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
2 Die Produkte müssen die Anforderungen an schweizerische Herkunftsangaben nach den Artikeln 48, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 und nach der Verordnung vom 2. September 20153 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel erfüllen.
Art. 4 Abs. 3 und 4