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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Der Abschnitt Grundsätze der Mittelzuteilung wird aufgehoben und durch den Abschnitt Umsetzung ersetzt. Neu ist nicht mehr in der Verordnung festgeschrieben, welcher Anteil für die Themenbereiche und welcher Anteil für die Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen eingesetzt werden. Die Grundsätze der Mittelzuteilung werden jeweils nach Anhörung der Branchen festgelegt. Zusätzlich beinhaltet der Abschnitt einen Artikel zu den Beurteilungskriterien.

Art. 13 Zuteilung der Mittel

Der Artikel bildet die Grundlage für die Umsetzung der Absatzförderung in der folgenden Periode. Das BLW teilt die Mittel basierend auf Förderschwerpunkten und im Sinne der Zweckerfüllung nach Artikel 1 den einzelnen Förderbereichen zu. Die Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Landwirtschaftsprodukte erfolgt aufgrund deren Investitionsattraktivität. Diese wird mittels möglichst objektiver Kriterien operationalisiert. Für die Themenbereiche und die überregionalen Vorhaben wird auch ein System zur Beurteilung der Investitionsattraktivität nach objektiven Kriterien erarbeitet. Die Stakeholder werden in diesen Prozess einbezogen.

Art. 13a Beurteilungskriterien

Der Artikel beinhaltet die zentralen Kriterien zur Beurteilung der Gesuche. Buchstabe a bezieht sich auf Ausschlusskriterien, die zwingend zu erfüllen sind.

Artikel 14: Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c

Gesuche für ergänzende Kommunikationsprojekte müssen ebenfalls bis zum 31. Mai des Vorjahres eingereicht werden.

Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen für ergänzende Projekte entsprechen den bisherigen Anforderungen bei den nationalen und überregional organisierten Vorhaben.

Buchstabe b

Der Businessplan wird durch ein Marketing-Konzept ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung, die bereits Praxis ist.

Buchstabe e

Hier wird ergänzt, dass auch ein Konzept für die Kontrolle des Erreichens der Wirkungsziele vorhanden sein muss. Über die Wirkung muss nach Artikel 17 Absatz 2 mindestens alle vier Jahre Bericht erstattet werden.

Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. g

Artikel 15: Gesuche für Exportinitiativen

Absatz 1

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 3 Bst. g

Präzisierung der bereits geltenden Bestimmungen.

Art. 16 Abs. 1

Artikel 16: Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen Betrages