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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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3. Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG;
4. Regionalprodukte;
5. Produkte aus integrierter Produktion;
6. gemeinsames Herkunftszeichen für schweizerische Landwirtschaftsprodukte;
7. landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich des Agrotourismus.
2 Je Landwirtschaftsprodukt sowie je Themenbereich nach Absatz 1 Buchstabe c wird jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.
Art. 9b Überregional organisierte Vorhaben
Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden.
Art. 9c Ergänzende Kommunikationsprojekte
1 Für Landwirtschaftsprodukte, für die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und für die Themenbereiche nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c sowie produkt- oder themenübergreifend können ergänzende Kommunikationsprojekte unterstützt werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie werden von Zusammenschlüssen von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten getragen.
b. Sie sind gesamtschweizerisch organisiert.
c. Sie wenden sich an besondere Zielgruppen, erschliessen neue Absatzkanäle, beruhen auf neuen Kooperationsformen und Partnerschaften, bewirtschaften neue Kommunikationsthemen oder zeichnen sich durch einen anderen innovativen Ansatz in der Kommunikation aus.
2 Diese Projekte können jeweils während höchstens vier Jahren unterstützt werden.
Art. 9d Ausschreibungen
1 Das BLW kann Kommunikationsmassnahmen zu spezifischen Themen ausschreiben. Es kann dabei von den Höchstsätzen der Finanzhilfe nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und von den Anforderungen nach Artikel 9c abweichen.
2 Die Ausschreibungen richten sich nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.