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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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c. Die Massnahmen müssen der Vermittlung der besonderen Vorzüge von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten oder von deren Herstellungsmethoden dienen.

d. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen.

e. Die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein.

f. Die Massnahmen dürfen nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruhen.

g. Die Massnahmen müssen sich auf die Ziele der Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 LwG beziehen.

h. Die Massnahmen und die regionalen Teilprojekte müssen Bestandteil eines einheitlichen Kommunikationskonzeptes der nationalen oder überregionalen Trägerschaft sein und durch diese koordiniert werden.

2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren.

3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele für das Gesamt- und die Teilprojekte festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing-Controlling verfügen.

4 Sie müssen für das gesamte Vorhaben Ziele festlegen, was die Wirkung bei den Zielgruppen und auf den Absatz schweizerischer Landwirtschaftsprodukte betrifft. Diese Wirkungsziele sind mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren.

5 Die Gesuchstellenden müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung beauftragen.

Gliederungstitel vor Art. 9a

2. Abschnitt: Absatzförderung und Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Art. 9a National organisierte Vorhaben

1 Unterstützt werden können national organisierte Vorhaben:

a. zu Landwirtschaftsprodukten;

b. zur Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen;

c. zu folgenden Themenbereichen:

1. Berg- und Alpprodukte nach Artikel 14 LwG;

2. Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG;