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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte Absatz 1

Das BLW entscheidet auf Grundlage der Gesuchsbeurteilung über die Gewährung und Höhe der Finanzhilfe sowie den Kofinanzierungsanteil. Dieser beträgt entweder 40 oder 50 Prozent.

Artikel 17: Marketing-Controlling, Wirkungskontrolle und Berichterstattung

Absatz 2

Hier wird präzisiert, dass neben dem jährlichen Marketing-Controlling mindestens alle vier Jahre Bericht über die Wirkung auf den Absatz bzw. bei den Zielgruppen zu erstatten ist. Dies wird in der Praxis bereits angewendet.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für Gesuche um Unterstützung im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die Revision reduziert die durchschnittliche Kofinanzierung des Bundes, woraus eine höhere Hebelwirkung auf die gesamte Absatzförderung entsteht. Durch eine bessere strategische Steuerung, und eine verstärkte inhaltliche Bewertung der einzelnen Gesuche wird eine höhere Ziel- und Leistungsorientierung in der Absatzförderung erzielt. Die neue Möglichkeit zur Eingabe von Ergänzungsprojekten schafft mehr Raum für Innovationen und führt zu einer Erhöhung des Wettbewerbs um die verfügbaren Mittel. Insgesamt wird die Revision somit zu einer verbesserten Effizienz und Effektivität des Instruments Absatzförderung führen.

Die erhöhten Anforderungen im Bereich der Steuerung und der Gesuchsbeurteilung werden die Anforderungen an die Kompetenzen und Qualifikationen der zuständigen Sachbearbeiter erhöhen und zu einem höheren personellen Aufwand im Umfang von 0.5 FTE seitens des BLW führen. Dieser wird intern kompensiert.

10.4.2 Kantone

Die Kantone sind nicht direkt von der Revision betroffen. Da Kantonsmittel jedoch nicht mehr als eigene finanzielle Mittel akzeptiert werden, können die investierten kantonalen Mittel nicht mehr genutzt werden, um damit Bundesmittel auszulösen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Eine verbesserte Effizienz und Effektivität des Instruments Absatzförderung ist volkswirtschaftlich positiv zu beurteilen. Die verschärften Anforderungen an die Eigenmittel und den Kofinanzierungsanteil erhöhen zudem die Hebelwirkung der Finanzhilfen des Bundes und somit die Wirkung am Markt.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Absatzförderungsverordnung ist auch mit dieser Revision aus Sicht der WTO nach wie vor als „green box“-tauglich zu beurteilen. Die Bestimmungen sind mit jenen der Europäischen Union bzw. deren Mitgliedstaaten vergleichbar.

10.6 Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.