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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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3 Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung des Vorhabens anfallen und für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 1a Absatz 2 erforderlich sind.

4 Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Aufwendungen:

a. Reserven, Rückstellungen und Amortisationen;

b. Spesen und Sitzungsgelder der Trägerschaften;

c. Kosten für Personalbeschaffungen, interner Aus- und Weiterbildung sowie Personalanlässe;

d. Mitgliederbeiträge.

Art. 5 Abs. 2 Bst. d

2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:

d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Sie kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn das Vorhaben:

a. aufgrund der Beurteilung nach Artikel 13a als besonders förderungswürdig eingestuft wird; oder

b. einem Förderschwerpunkt nach Artikel 13 Absatz 1 entspricht.

3 Für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung kann von den Höchstsätzen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen

1 Die Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Die Massnahmen müssen einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 dienen.

b. Die Massnahmen müssen auf die spezifischen Marktverhältnisse und Kommunikationsziele abgestimmt sein.