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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Art. 31 Abs. 3

3 Kommt ein Kanton seinen Pflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, so kann der Bund vom jährlichen Pauschalbeitrag gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise absehen. Ist der Pauschalbeitrag bereits ausbezahlt worden, so kann er ihn ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 34 Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, untersteht der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Er hat die in Artikel 34a aufgeführten Pflichten.

2 Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können einer vereinfachten Kellerbuchhaltung im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b unterstellt werden.

3 Von der Weinhandelskontrolle befreit, jedoch der Pflicht unterstellt, eine vereinfachte Kellerbuchhaltung im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b zu führen, sind Betriebe:

a. die in der Schweiz ausschliesslich Produkte abnehmen oder einkaufen und wiederverkaufen, die in Flaschen abgefüllt und mit Etiketten, die den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehen sind;

b. die Wein weder ein- noch ausführen; und

c. deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt.

4 Von der Weinhandelskontrolle befreit und der Pflicht nicht unterstellt, ein Kellerbuch zu führen, sind Betriebe:

a. die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen;

b. die keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben; und

c. deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt.

5 Bei Verdacht auf einen Verstoss kann die Tätigkeit der Betriebe nach den Absätzen 3–4 jederzeit kontrolliert werden. Dabei gelten die Bestimmungen nach Artikel 34a sinngemäss.

Art. 34a Pflichten der Betriebe

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch in einer von der Kontrollstelle zugelassenen Form führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb muss insbesondere erfassen:

a. die Ein- und die Ausgänge;

b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer;