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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten, Sachbezeichnungen und, im Falle einer Kelterung für eine Traubenproduzentin oder Traubenproduzenten, nach Eigentümerin oder Eigentümer des Weins;
d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Weinwirtschaftsprodukte;
e. die Verluste.
2 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:
a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen;
b. die Rebsorten und die Jahrgänge;
c. die Lagerbestände;
d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte;
e. der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Betrieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.
3 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 29 Absatz 2 vorzulegen.
4 Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe beizubringen:
a. ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten; oder
b. ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder anerkanntes Dokument.
5 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, erstellt zuhanden der Kontrollstelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.
6 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe, erteilt ihr jede sachdienliche Auskunft und gibt ihr Zutritt zum Betrieb und zu sämtlichen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen.
7 Sämtliche von der Kontrollstelle als Beweismaterial oder als kontrollrelevant erachteten Dokumente, Etiketten und Produkte sowie die Finanz- und Betriebsbuchhaltung sind der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb stellt die von der Kontrollstelle für die Probenahme entnommenen Weine kostenfrei zur Verfügung.