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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

14 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Mit der vorliegenden Änderung der TVD-Verordnung sollen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Daten an verschiedene Akteure einerseits die bestehenden rechtlichen Grundlagen optimiert sowie andererseits neue notwendig gewordene rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Ergänzungen der Einsichtsrechte betreffen die Dateneinsicht der Schlachtbetriebe und der passausstellenden Stellen.

Anpassungen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) im Zusammenhang mit den Direktzahlungen für Bisons und Equiden machen entsprechende Änderungen der TVD-Verordnung erforderlich.

Weitere Anpassungen bezwecken die Entlastung des TVD-Helpdesks und einen sicheren Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19).

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat per 1. Februar 2016 das Reglement über den Bildungsfonds der OdA (Organisation der Arbeitswelt) AgriAliForm inklusive der OdA Pferdeberufe für allgemeinverbindlich erklärt. Die OdA Pferdeberufe konnten bis dato nur die ihnen bekannten oder gemeldeten Betriebe anschreiben und zur Selbstdeklaration auffordern. Es ist für die Durchsetzung der Rechtsgleichheit jedoch unerlässlich, dass alle Equidenhalter zur Selbstdeklaration angeschrieben werden können. Deshalb benötigt die OdA Pferdeberufe TVD-Daten der Equidenhaltungen. Die TVD-Verordnung soll daher entsprechend ergänzt werden.

Mit der Änderung vom 16. September 2016 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13, AS 2016 3291) wurde der Artikel 36 Absatz 3 dahingehend angepasst, dass die TVD-Daten von Bisons und Equiden für die Direktzahlungen zu verwenden sind. Die TVD-Verordnung ist folglich entsprechend zu ergänzen.

Zur Überprüfung der Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen eines Landwirtschaftsbetriebs im Rahmen des Vollzugs der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19) soll in der TVD-Verordnung neu die Gebietszugehörigkeit der Tierhaltung geführt werden. Diese Information soll auf Stufe Tierhaltung aus der Gebietszugehörigkeit des übergeordneten Landwirtschaftsbetriebs gemäss Artikel 6 bzw. 10 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) abgeleitet werden.

Ausserdem sollen Regelungen bezüglich der Dateneinsicht der Schlachtbetriebe und der passausstellenden Stellen in die Tierverkehrsdatenbank (TVD) aufgenommen werden. Schlachtbetriebe und passausstellende Stellen sollen neu unter "Einsichtsberechtigte Personen" (Art. 16) aufgeführt werden.

Diese Dateneinsichtsberechtigung ist in der Praxis schon längst umgesetzt.

Zur Entlastung des TVD-Helpdesks und zwecks Optimierung des Ablaufs bei Mutationen kurz vor dem Stichtag (31. August) soll neu eine Möglichkeit für Schlachtbetriebe, die Abtretungsempfänger selber online mutieren zu können, aufgenommen werden. Diese Möglichkeit ist auf 30 Tage nach der

Schlachtung begrenzt. Nach dieser Frist, aber spätestens bis zum 31. August nach der Bemessungsperiode, dürfen wie bis anhin Mutationen im Auftrag des Schlachtbetriebs durch den TVD-Helpdesk vorgenommen werden.