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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Die TVD soll als Instrument für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung neu auch für Bisons und Equiden verwendet werden. Diese Erweiterung ist eine direkte Folge der Revision vom 16. September 2016 von Artikel 36 Absatz 3 DZV, wonach die TVD-Daten von Bisons und Equiden für die Direktzahlungen zu verwenden sind.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Für den Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19) werden Angaben zur Gebietszugehörigkeit der Tierhaltungen benötigt. Mit der Ergänzung der Tiergeschichte um die Gebietszugehörigkeit wird die Möglichkeit geschaffen, dass beim Rindvieh und den Equiden überprüft werden kann, ob und wie lange ein Tier in den einzelnen Gebieten (Talgebiet, Berggebiet, Sömmerungsgebiet) gestanden ist. Dies schafft somit Transparenz und ermöglicht die Überprüfung, ob die Bezeichnung „Berg“ / „Alp“ verwendet werden darf.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe dbis

Die Angaben zur Gebietszugehörigkeit der Landwirtschaftsbetriebe sind in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) definiert. Für die Tierhaltungen, die einem Landwirtschaftsbetrieb (nach Artikel 6 bzw. 10 LBV) untergeordnet sind, soll die Gebietszugehörigkeit aus derjenigen des Landwirtschaftsbetriebs übernommen werden. Die Gebietszugehörigkeit soll neu in der Tiergeschichte geführt werden. Bei den Tierhaltungen ohne Bezug zur LBV, sondern nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 2–6 der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) (Wanderherden, Viehhandelsunternehmen, Tierkliniken, Schlachtbetriebe, Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, nichtkommerzielle Tierhaltungen und Aquakulturbetriebe), gibt es keine entsprechende Angabe. Eine solche ist auch nicht notwendig.

Artikel 5 Absatz 4

Im Tierseuchenrecht wird der Schlachtbetrieb als Tierhalter im weiten Sinne verstanden. Weil in der TVD der Schlachtbetrieb eine andere Rolle als die Tierhalter (im engeren Sinne) besitzt, ist in der TVD-Verordnung eine Präzisierung der Meldepflichten der beiden Gruppen angebracht. Im Gegensatz zum Tierhalter i.e.S. kann der Schlachtbetrieb primär Schlachtungen melden. Ausserdem hat die Nutzungsart (Milchkühe bzw. andere Kühe) keine Bedeutung für den Schlachtbetrieb.

Artikel 6 Absatz 3

Vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 7 Absatz 2

Vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 8 Absatz 1bis und 8

Absatz 1bis – Neben der Meldung zur Schlachtung eines Equiden (Absatz 4) muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin der TVD einmalig Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Korrespondenzsprache sowie Post- oder Bankverbindung bzw. deren Änderung melden.

Absatz 8 – Mit der Änderung vom 16. September 2016 der TVD-Verordnung (AS 2016 3401) wurden im Anhang 1 Ziffer 3 die Buchstaben a Ziffer 10 und b Ziffer 11 dahingehend angepasst, dass die er-