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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

wartete Endgrösse eines Equiden bei der Geburt und bei der Einfuhr anzugeben ist. Damit ist die Widerristgrösse gemeint. Wird diese erwartete Endgrösse nicht erreicht, ist der Equideneigentümer verpflichtet, dies zu melden. Diese Verpflichtung soll nun ergänzt werden.

Artikel 10 Absatz 1

Gemäss Änderung der Direktzahlungsverordnung DZV vom 16. September 2016 (AS 2016 3291) mit Inkraftsetzung am 1. Januar 2018 sollen die Daten zum Bestand an Bisons und Tieren der Pferdegattung (= Equiden) von der TVD bezogen werden. Die Daten für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Tiere der Pferdegattung werden von der identitas AG aufbereitet und ans BLW übermittelt. Die Tierkategorien sind im Anhang zur LBV definiert. Die neuen Kategorien sind weitgehend an die bisherigen Definitionen angelehnt. Da für Bisons kein BTS- und RAUS-Beiträge nach Artikel 72 DZV ausgerichtet werden, sind diese nicht in den übrigen Bestandsberechnungen integriert. Sie werden deshalb auch weiterhin mit der Bestandsberechnung von der TVD in zwei separaten Tierkategorien (Bisons über 3-jährg und unter 3-jährig) ausgewiesen (vgl. Anhang Ziffer 5 LBV). Eine Erweiterung bei den Bisons auf mehrere Kategorien – wie dies beim Rindvieh der Fall ist – bringt für alle Beteiligten keinen Mehrwert, weshalb darauf verzichtet wird.

Ohne eine entsprechende Anpassung der TVD-Verordnung kann die neue Regelung gemäss AS 2016 3291 nicht umgesetzt werden und wäre obsolet.

Artikel 11 Absatz 1bis und 4

Absatz 1bis – In der Praxis der TVD kann die meldende Person ihre eigenen elektronischen Meldungen innerhalb von 10 Tagen löschen und bei Bedarf neu erfassen. Fehler können so schnell und unkompliziert korrigiert werden. Diese Möglichkeit soll nun in der Verordnung verankert werden.

Eine Ausnahme bildet die Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden. Bei dieser Meldung wird ein Equide vom Nutztier zum Heimtier. Dieser Verwendungszweck kann gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) nicht mehr geändert werden.

Absatz 4 – Seit 2014 werden Gesuche für Zollkontingentsanteile für Fleisch, die „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“1 verteilt werden, in der TVD erfasst. Gestellt werden die Gesuche von den sogenannten Abtretungsempfängern. Das sind diejenigen Personen, die vom Schlachtbetrieb im Rahmen der Schlachtungsmeldung als kontingentsberechtigt eingetragen wurden. Dies kann auch der Schlachtbetrieb selbst sein. Die Gesuche enthalten alle für die Kontingentsverteilung erforderlichen Angaben aus den Schlachtungsmeldungen einer ganzen Referenzperiode, die jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs dauert. Am 31. August (Stichtag), d.h. zwei Monate nach Abschluss der Bemessungsperiode, werden die Gesuche mit der Anzahl der geltend gemachten Schlachtungen aus der TVD extrahiert und für die Zuteilung der Kontingentsanteile verwendet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schlachtbetriebe Abtretungsempfänger, die bei der Schlachtungsmeldung eingetragen wurden, oftmals nachträglich ändern wollen. Bisher war eine solche Änderung nur durch den Helpdesk der TVD im Auftrag des Schlachtbetriebs möglich. Änderungen des Abtretungsempfängers führen dazu, dass der bisherige Abtretungsempfänger das Anrecht auf einen Kontingentsanteil zugunsten eines anderen verliert. Bis maximal 30 Tage nach der Schlachtung soll der Schlachtbetrieb den Abtretungsempfänger selber online ändern können. Eine entsprechende Anpassung in der TVD ist vorgesehen. An der bereits bestehenden Möglichkeit der Änderung des Abtretungsempfängers durch den Helpdesk-Mitarbeiter wird nichts geändert (bis max. 31. August).

Artikel 12 Absatz 1 Bst e

1 Siehe Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341, Art. 24 und da insbesondere Abs. 4