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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
16.4 Auswirkungen
16.4.1 Bund
Mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 9 ergeben sich bundesseitig keine personellen oder finanziellen Mehraufwände. Die benötigten Funktionalitäten sind bereits vorhanden oder die nötigen Arbeiten können mit den bestehenden Ressourcen erledigt werden.
Für die Umsetzung von Artikel 27 Absatz 9 werden einmalige Aufwände für die Entwicklung der Datenbereitstellung und jährlich wiederkehrende Kosten für die fachliche Betreuung der neuen Funktionalitäten und der Gesuche anfallen. Diese Aufwände sind in der Finanz- und Ressourcenplanung des BLW berücksichtigt.
16.4.2 Kantone
Die Kantone könnten infolge der zentralen Datennutzungsmöglichkeit eine gewisse Entlastung bezüglich Datenanfragen erfahren.
16.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Möglichkeit der verbesserten Datennutzung sollten sich die Aufwände für das Datenmanagement reduzieren und so einen volkswirtschaftlichen Nutzen bewirken. Durch den Verzicht auf redundante Datenerhebungen z. B. im öffentlich-rechtlichen und privaten Sektor kann die Effizienz im Gesamtsystem gesteigert werden.
16.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft.
16.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
16.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177 Absatz 1 und 177b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.