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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 9 ergeben sich bundesseitig keine personellen oder finanziellen Mehraufwände. Die benötigten Funktionalitäten sind bereits vorhanden oder die nötigen Arbeiten können mit den bestehenden Ressourcen erledigt werden.

Für die Umsetzung von Artikel 27 Absatz 9 werden einmalige Aufwände für die Entwicklung der Datenbereitstellung und jährlich wiederkehrende Kosten für die fachliche Betreuung der neuen Funktionalitäten und der Gesuche anfallen. Diese Aufwände sind in der Finanz- und Ressourcenplanung des BLW berücksichtigt.

16.4.2 Kantone

Die Kantone könnten infolge der zentralen Datennutzungsmöglichkeit eine gewisse Entlastung bezüglich Datenanfragen erfahren.

16.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Möglichkeit der verbesserten Datennutzung sollten sich die Aufwände für das Datenmanagement reduzieren und so einen volkswirtschaftlichen Nutzen bewirken. Durch den Verzicht auf redundante Datenerhebungen z. B. im öffentlich-rechtlichen und privaten Sektor kann die Effizienz im Gesamtsystem gesteigert werden.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft.

16.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177 Absatz 1 und 177b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.