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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 31 Abs. 3
3 Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte und Weidegänsen nur als Ergänzung zum Weidefutter verfüttert werden.
Art. 33 Abs. 2
2 Die Haltung von Weidegänsen setzt einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 voraus.
Art. 40 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 3
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.
e. Aufgehoben
3Aufgehoben
Art. 49 Abs. 2
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
Art. 55 Abs. 7
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Die Baumscheiben von bis zu fünfjährigen Bäumen dürfen mit Mist oder Kompost gedüngt werden ohne dass die für den Beitrag massgebende Fläche reduziert wird.