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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

3 Bei Erreichung eines gesamtschweizerischen Flächenziels wird ein Bonusbeitrag gewährt.

4 Das Flächenziel ist erreicht, wenn die folgenden Mindestanteile der Rebfläche ohne biologisch bewirtschaftete Rebfläche mit reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet wurden:

a. 2018: 15 %;

b. 2019: 20 %;

c. 2020: 25 %;

d. 2021: 30 %.

5 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen

1 Die Anforderungen an die Massnahmen sind in Anhang 6a festgelegt.

2 Für alle angemeldeten Flächen eines Betriebes muss dieselbe Massnahmenkombination nach Anhang 6a Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 2 Buchstaben a und b ausgewählt werden.

3 Auf der gesamten Rebfläche des Betriebes dürfen einzig die in der Liste «Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018»5 aufgeführten Insektizide und Akarizide eingesetzt werden.

Gliederungstitel nach Art. 82e

6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zucker-

rübenanbau

Art. 82f Beitrag

1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau wird pro Hektare ausgerichtet. Je nach Umfang der Reduktion werden Punkte zugeteilt und die Beiträge entsprechend festgelegt.

2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

5 Die Liste ist abrufbar unter www. agroscope.admin.ch > Themen > Pflanzenbau > Weinbau > Pflanzenschutz im Rebbau > Empfehlungen > Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018.