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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Bei Erreichung eines gesamtschweizerischen Flächenziels wird ein Bonusbeitrag gewährt.
4 Das Flächenziel ist erreicht, wenn die folgenden Mindestanteile der Rebfläche ohne biologisch bewirtschaftete Rebfläche mit reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet wurden:
a. 2018: 15 %;
b. 2019: 20 %;
c. 2020: 25 %;
d. 2021: 30 %.
5 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen an die Massnahmen sind in Anhang 6a festgelegt.
2 Für alle angemeldeten Flächen eines Betriebes muss dieselbe Massnahmenkombination nach Anhang 6a Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 2 Buchstaben a und b ausgewählt werden.
3 Auf der gesamten Rebfläche des Betriebes dürfen einzig die in der Liste «Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018»5 aufgeführten Insektizide und Akarizide eingesetzt werden.
Gliederungstitel nach Art. 82e
6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zucker-
rübenanbau
Art. 82f Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau wird pro Hektare ausgerichtet. Je nach Umfang der Reduktion werden Punkte zugeteilt und die Beiträge entsprechend festgelegt.
2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
5 Die Liste ist abrufbar unter www. agroscope.admin.ch > Themen > Pflanzenbau > Weinbau > Pflanzenschutz im Rebbau > Empfehlungen > Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018.