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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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h. Wildtiere:

1. Hirsche,

2. Bisons.

Art. 74 BTS-Beitrag

1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:

a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;

b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und

c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.

3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 kann der BTS-Beitrag nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

Art. 75 RAUS-Beitrag

1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der regelmässige Zugang zu frischer Luft und Sonnenlicht.

2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e sowie Buchstaben g und h.

3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.

4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 kann der RAUS-Beitrag nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 76

Aufgehoben