Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage

Art. 58 Abs. 4 und 6

4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:

a. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, so-

fern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können; In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstock oder Nesterbehandlung nicht erlaubt;

b. Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forst-

wirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;

c. Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach

Anhang 4 Ziffer 14.1.4;

d. Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1

Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.

6Aufgehoben

Art. 72 Beiträge

1 Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:

a. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);

b. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag);

2 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.

3 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen in Anhang 6 gehalten werden.

4 Kann eine Anforderung nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.

5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.

Art. 73 Bst. d Ziff. 3 und h

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:

d. Tierkategorien der Schafgattung:

3. Aufgehoben