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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

4.4.3 Volkswirtschaft

Mit neuen Massnahmen im Bereich der Ressourceneffizienz wird den Vorgaben des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und der Umweltziele Landwirtschaft entsprochen.

Mit der Aufhebung der Sonderregelung für die Kurzalpung von Milchtieren werden die Sömmerungsbeiträge harmonisiert. Sämtliche Betriebe und sämtliche Tierkategorien werden bezüglich Sömmerungsbeiträgen gleich behandelt. Für die gleiche Leistung der Offenhaltung werden die gleichen Beiträge ausgerichtet. Ferner kann auch die spezifische separate Erhebung der gesömmerten Milchtiere (Selbstdeklaration der Bewirtschafter) aufgehoben werden, wodurch die Bewirtschafter administrativ entlastet werden.

Die Haltung von Weidegänsen auf Alpen kann für Sömmerungsbetriebe zusätzliche Wertschöpfung erzeugen. Die Rahmenbedingungen für Innovationen werden verbessert.

Durch die Totalrevision werden die Tierwohlbestimmungen übersichtlicher und leichter verständlich. Zudem wird neu das Tierwohl von Bisons und Hirschen gefördert.

Die mit Direktzahlungen unterstützten Hochstamm-Feldobstbäume werden gepflegt und können sich entwickeln. Dies hat positive Effekte auf die Biodiversitätsförderung, das Landschaftsbild und auf die Produktion respektive die Verfügbarkeit von Verarbeitungsobst.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

4.6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).