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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Die neuen Beitragstypen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Im Rahmen des Kredits für Direktzahlungen führen sie zu einer Reduktion des Übergangsbeitrags.
Mit der Senkung der Beiträge der Qualitätsstufe I werden Einsparungen von jährlich rund CHF 20 Mio. erwartet. Die Erhöhung der Beiträge auf Qualitätsstufe II reduziert diese Einsparungen hingegen um rund CHF 9 Mio. auf CHF 11 Mio. Die Erhöhung der Beiträge der Qualitätsstufe II um den auf Qualitätsstufe I gekürzten Betrag soll zu einer vermehrten Anmeldung von QII-Flächen führen. Wieviel mehr QII-Flächen angemeldet werden, ist kaum vorherzusagen. Es wird aber davon ausgegangen, dass mit diesen Beitragsanpassungen die vorgesehene Stabilisierung der Ausgaben auf CHF 400 Mio. pro Jahr für die Biodiversität erreicht werden kann.
Die Änderungen der Tierwohlbestimmungen werden so ausgestaltet, dass sie ausgabenneutral umgesetzt werden können. Hingegen bewirken die Erweiterungen der Programme eine Anpassung der EDV-Systeme beim Bund, im Speziellen sind AGIS und Acontrol betroffen. Die Anpassungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.
Die obligatorische Baumpflege bei Hochstamm-Feldobstbäumen auf QI-Stufe verhindert, dass Bäume nur wegen der Beiträge gepflanzt, aber nicht gepflegt werden und damit für das Ziel der Beiträge, die Biodiversitätsförderung, nutzlos sind.
4.4.2 Kantone
Die Kantone erhalten mehr Flexibilität im Vollzug bei den Anmeldungen und bei den Gesuchen um Beiträge im Sömmerungsgebiet. Damit entstehen keine Aufwände.
Der Vollzug der Sömmerungsbeiträge wird mit der Aufhebung der Sonderregelung für die Kurzalpung vereinfacht. Die Kantone müssen nur noch ein System der Sömmerungsbeiträge vollziehen. Die Administration sinkt, womit die Forderungen verschiedener parlamentarischer Vorstösse erfüllt werden.
Die Aufhebung der Zweitbeurteilung einer Kontrolle entlastet die Kantone im Vollzug. Die explizite Möglichkeit der Ausnahmen bei der Nutzung von Biodiversitätsförderflächen bringt einen Mehraufwand.
Neue Massnahmen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen führen zu einem höheren administrativen Aufwand bei der Vollzugsbehörde. Die kantonalen Agrardatensysteme müssen angepasst und die Kontrollen organisiert werden.
Durch die Überarbeitung der Tierwohlbestimmungen entsteht ein kurzfristiger Mehraufwand bei den Kantonen für die Umsetzung dieser Regelungen. Gleichzeitig werden Sonderzulassungen obsolet,
was den Mehraufwand durch die neuen Programme teilweise ausgleicht.
Die obligatorische Baumpflege bei Hochstamm-Feldobstbäumen auf Qualitätsstufe I erzeugt Mehraufwand in der Kontrolle. Hingegen verfügen die Kontrollorganisationen neu über eine Checkliste, in welcher die fachgerechte Baumpflege beschrieben ist; für die bisherige Bestimmung für Qualitätsstufe II „fachgerechter Baumschnitt“ (Anhang 4 Ziffer 12.2.6) gab es keine solche Referenz. Konflikte zwischen ungepflegten Hochstamm-Feldobstbäumen und Tafelobstanlagen hinsichtlich Ausbreitung von Krankheiten und Schädlingen sollten abnehmen.