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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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3 Bei Erreichung eines gesamtschweizerischen Flächenziels wird ein Bonusbeitrag gewährt.
4 Das Flächenziel ist erreicht, wenn die folgenden Mindestanteile der Zuckerrübenfläche ohne biologisch bewirtschaftete Zuckerrübenfläche mit reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet wurden:
a. 2018:15 %;
b. 2019: 20 %;
c. 2020: 25 %;
d. 2021: 30 %.
5 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
6 Der Beitrag wird nicht gleichzeitig mit dem Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid nach Artikel 81 ausgerichtet.
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen an die Massnahmen sind im Anhang 6b festgelegt.
2 Für alle angemeldeten Flächen eines Betriebes muss dieselbe Massnahmenkombination nach Anhang 6b Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 2 Buchstaben a und b ausgewählt werden.
3 Die Massnahme nach Anhang 6b, Ziffer 1 Buchstabe b muss ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben eingehalten werden.
Art. 97 Abs. 3
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 20136 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.
Art. 98 Abs. 3 Bst. b
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der ISLV;