Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Art. 49 Referendum und Inkrafttreten
Art. 49
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 73 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (Anhang 3 Ziff. 1) am 1. Mai 2021 in Kraft, sofern der Bundesrat das Gesetz nicht vorher in Kraft gesetzt hat.
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Anhang 1 Verbotene Zutaten von Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten
Die Bemerkungen über den Anhang 1 sind unter Artikel 6 Absatz 1 integriert worden.
Anhang 2 Höchstmenge der Zutaten und der Emissionen von Tabakprodukten
Die Bemerkungen über den Anhang 2 sind unter Artikel 6 Absatz 2 integriert worden.
Anhang 3 Änderung anderer Erlasse
Die Bemerkungen über den Anhang 3 sind unter Artikel 47 integriert worden.
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