Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Die Kantone FR und TG und VKCS sind der Meinung, dass Vollzug gemäss Abs. 1 verunmöglicht wird, wenn die Kantone die Massnahmen nur noch gemäss Abs. 2 bei «begründetem Verdacht» durchführen können. Der Kanton AG schlägt vor bei wiederholtem Verstoss müsste die Verkaufsbewilligung entzogen werden können. ZODIAK und ähnliche schlagen vor Absatz 3 Buchstabe c zu streichen (Wiederherstellen eines widerrechtlichen Zustandes).
Art. 36 Strafanzeige
Art. 36
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.
2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
CIPRET-GE, OxyS verlangen Abs. 2 zu streichen, damit in jedem – auch einem leichten Fall – eine Strafanzeige erfolgt.
Art. 37 Bearbeitung von Personendaten und von Informationen
Art. 37
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Informationen über juristische Personen zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten sowie Informationen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
Der Kanton BL begrüsst die Regelung, verlangt aber, dass das Verordnungsrecht die Details genauer geregelt werden.
Art. 38 Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden
Art. 38
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können Daten gegenseitig austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
2 Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.
Der Kanton BL begrüsst die Regelung, verlangt aber, dass das Verordnungsrecht die Details genauer geregelt werden. Die Kantone AG, SG, TG und ZH fordern Klarheit beim Datenaustausch. Die kann-Formulierung ist problematisch. SWICIG verlangt diesen Artikel zu streichen.
Art. 39 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
Art. 39
1 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
2 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:
a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.