Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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Art. 40 Kostenteilung

Art. 40

Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Der Kanton FR und Gesundheitsorganisationen78 fordern eine Tabakverkaufslizenz zur Deckung der Kosten dieses Gesetzes.

Der Kanton LU stellt fest, dass nicht alle Kantone dieselben technischen Voraussetzungen im Bereich Laboranalysen haben. Die Finanzierung könnte auf Kosten von Tabakpräventionsmassnahmen vorgenommen werden.

Der Kanton ZG fordert, dass der Bund die Kosten alleine trägt. Der Kanton BL fordert, dass der

Bund für den Mehraufwand beim Vollzug durch dieses Gesetz aufkommt oder für Kompensation

sorgt. Die Kantone AR, GR und die GDK sind mit der Kostenteilung pro Zuständigkeitsbereich einverstanden.

Art. 41 Gebühren

Art. 41

1 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.

2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

Die Kantone FR, GE und JU verlangen in Gesetz zu präzisieren, dass die Kantone Gebühren erheben können.

PRORE, WIRRN und SwissTabac verlangen, dass sich das Gesetz ohne höhere Gebühren vollziehen lässt.

HV verlangt, dass die Gebühren abhängig vom Produktrisiko erhoben werden. Die Gebühren der klassischen Tabakprodukte verwendet werden, um die Kosten der Produkte mit tiefem Risiko zu decken.

Gesundheitsorganisationen79 fordern die Streichung des Artikels.

Kapitel 8 Strafbestimmungen Art. 42 Vergehen

Art. 42

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 5 Abs. 1).

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Für die Kantone AI, FR und VS sowie Gesundheitsorganisationen80 soll diese Bestimmung auch für

nikotinfreie E-Zigaretten gelten.

Die SVP sowie VSP wollen «in unerwarteter Weise» streichen.

Gemäss ProSV CIPRET-VD und ähnliche soll auch die Fahrlässigkeit bestraft werden.

Art. 43 Übertretungen

Art. 43

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 4) zuwiderhandelt:

b. Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, deren Zusammensetzung oder Emissionen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 6);

78AT undähnliche, CIPRET-GE, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche

79AT undähnliche, CIPRET-GE, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche

80CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, LPF, OxyS, AT und ähnliche

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