Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
2 Sie werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vorliegt.
3 Das Verfahren bei Widerhandlungen nach Absatz 2 richtet sich nach dem VStrR .
4 Bei gleichzeitigen Widerhandlungen nach Absatz 2 wird die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Der Kanton GE macht darauf aufmerksam, dass hier die Rechtswege fehlen.
Kapitel 9 Schlussbestimmungen Art. 47 Änderung anderer Erlasse
Art. 47
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
HV macht geltend, dass alle E-Zigaretten unter dem Lebensmittelgesetz als Gebrauchsgegenstände reguliert werden müssten.
Zum Anhang 1
ProSV CIPRET-VD und ähnliche wollen diesen Anhang mit Verweis auf den Artikel 6 streichen, während CIPRET-JU ihn in eine Positivliste umwandeln will.
Zum Anhang 2
Für die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS ist der Titel «Zutat» zu ersetzen durch «Inhaltsstoff».
Zum Anhang 3
Für die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS besteht kein Grund Art. 16 LMG anzupassen, da das TabPG auch für nikotinfreie E-Zigaretten gelten soll. Für die SVP sowie Wirtschaftsorganisationen83 soll es in rauchfreien Räumen möglich sein, E-Zigaretten zu konsumieren. Kanton VD und andere Wirtschaftsorganisationen84 und HV möchten Ausnahmen für alle alternative Produkte, inkl. für erhitzte Tabakprodukte. Die FDP sowie ES fordern eine bessere Differenzierung der Regelung für alternative Produkte.
Aus der Sicht von der E-Zigarettenbranche85 soll im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen eine Ausnahme für nikotinfreie E-Zigaretten eingeführt werden.
Art. 48 Übergangsbestimmung
Art. 48
Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung Artikel 9–14 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Drei Kantone (FR, VS, ZG) sowie Gesundheitsorganisationen86 verlangen, dass die Frist für die Abgabe an Konsumenten auf ein Jahr gesetzt wird. CIPRET-GE will die Frist sogar auf drei Monate setzen. Die SP erwartet, dass die Übergangsbestimmungen präzisiert werden.
83City-Vp, fPv, PMSA, TanKio Vers. 1, Viviswiss.
84BAT, JTI, PMSA, SWICIG
85happy-smoke, ZODIAK und ähnliche
86AT und ähnliche, Pro SV CIPRET Vaud und ähnliche, GREA, LPF, OxyS.
- 34 -