Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

c. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Verpackung (Art. 7–16) zuwiderhandelt;

d. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Werbung (Art. 17 und 18) zuwiderhandelt; Zuwiderhandlungen gegen Artikel 17 Absatz 3 werden gemäss dem Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen geahndet;

e. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 20) zuwiderhandelt, sofern ihr oder sein Arbeitgeber nicht nach Absatz 4 strafbar ist;

f. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 22–27) zuwiderhandelt;

g. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte oder Proben (Art. 35) verweigert.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird ein Unternehmen bestraft, dessen Angestellte die Vorschriften über die altersabhängige Abgabe (Art. 20 Abs. 1) verletzen.

5 Als Unternehmen im Sinne von Absatz 4 gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts;

b. juristische Personen des öffentlichen Rechts;

c. Personengesellschaften;

d. Einzelfirmen.

Für Kanton FR, AI DFI und CIPRET-JU soll diese Bestimmung auch für nikotinfreie E-Zigaretten gelten. Aus der Sicht von Wirtschaftsorganisationen81 sollen Complianceprogramme der Händler für den Jugendschutz strafmildernd wirken. Die Kantone GE und VS, wie auch die LPF, sind der Meinung, die Busse sind zu tief und Rückfälle müssten strenger bestraft werden. Kanton VS schlägt eine Busse bis Fr. 100’000.-. Für HV muss die Busse im Verhältnis zur Grösse der Firma berechnet werden. Kanton FR und Gesundheitsorganisationen82 finden, dass die Möglichkeit eines Lizenzentzugs hier verankert werden müsste.

Art. 44 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Art. 44

Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

SWICIG verlangt die ersatzlose Streichung dieses Artikels, oder dass er ergänzt wird mit, damit das Recht, sich nicht selbst zu belasten, unberührt bleibt.

Art. 45 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung

Art. 45

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Keine Kommentare sind eingegangen.

Art. 46 Strafverfolgung

Art. 46

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

81COOP, IG DH, SWICIG, Swiss Retail

82AI DFI, CIPRET-GE, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, AT und ähnliche.

- 33 -