Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Art. 96 Abs. 1 Bst. a IPRG
Artikel 96 regelt die Anerkennung von ausländischen "Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen," sowie von Rechten "aus einem im Ausland eröffneten Nachlass". Die Anerkennung setzt gemäss Absatz 1 Buchstabe a grundsätzlich voraus, dass das jeweilige Anerkennungsobjekt aus dem Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin oder aus dem Staat, dessen Recht er bzw. sie gewählt hat, stammt oder in einem dieser Staaten anerkannt wird.
Was die Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anbelangt, sieht der vorliegende Entwurf auch bei Artikel 96 davon ab, "Wohnsitz" durch "gewöhnlichen Aufenthalt" zu ersetzen. Die Überlegungen sind hier dieselben wie in Zusammenhang mit den Bestimmungen über die schweizerische Zuständigkeit und über das anwendbare Recht (vgl. dazu oben, zu Art. 86 Abs. 1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5P.274/2002 vom 28. Oktober 2002 (E. 4.1) entschieden, dass die Zuständigkeit des letzten Wohnsitzstaates nicht zu anerkennen ist, wenn eine schweizerische Zuständigkeit aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 IPRG besteht. Es geht hier um die Fälle, in denen eine Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit ihren Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. In der schriftlichen Expertenkonsultation haben sich zwei Stellungnahmen für eine Korrektur dieser Entscheidung ausgesprochen. In einer anderen Stellungnahme wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es in Artikel 87 Absatz 2 um Fälle einer direkten oder indirekten Prorogation geht, welche in der Regel die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtsstands abbedingen möchte. In diesem Licht ist die mit dem Urteil begründete Praxis nicht als korrekturbedürftig zu werten. Eine gesetzliche Verankerung der Praxis, wie dies zwei weitere Eingaben angeregt haben, erscheint ebenfalls nicht notwendig. Die bundesgerichtliche Lesart von Artikel 87 Absatz 2 IPRG ist durch dessen Wortlaut gut abgestützt.
Was die Anknüpfung an das gewählte Recht betrifft, sei auf die nachfolgenden Ausführungen zu Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c verwiesen.
Art. 96 Abs. 1 Bst. c IPRG
Die Anknüpfung an das gewählte Recht im geltenden Absatz 1 Buchstabe a wirft die Frage auf, ob nur eine zulässige Rechtswahl berücksichtigt werden und nach welchem Recht sich die Zulässigkeit gegebenenfalls beurteilen soll. Die Mehrheit der in der schriftlichen Expertenkonsultation eingegangenen Stellungnahmen erachtete eine gesetzliche Klärung dieser Fragen als wünschenswert. Eine entsprechende Klarstellung erscheint schon insofern sinnvoll, als die einzelnen Stellungnahmen ergeben haben, dass in der Sache divergierende Auffassungen vertreten werden.
Im Schrifttum scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass nur eine zulässige Rechtswahl berücksichtigt werden soll. Kontrovers ist lediglich, wie sich diese Zulässigkeit beurteilen soll. Folgt man in dieser Frage dem liberaleren Ansatz85, geht die Anknüpfung an das gewählte Recht sehr weit. Der Erblasser oder die Erblasserin kann theoretisch über den Umweg einer Rechtswahl einen Gerichtsstand in
85 Siehe dazu SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 9 zu Art. 96 m. Hinw.