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Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 5 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Bst. j
Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
j. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung, wenn die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4, Ziffern 1.6 oder 1.7 nicht zulässt, sei es als Massnahme der Abwicklungsplanung oder in einem besonderen Fall gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 BankG: die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden;
Art. 33 Abs. 1bis
1bis Schuldinstrumente, die keine Eigenkapitalinstrumente sind, werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals der haltenden Bank behandelt, wenn sie von einer systemrelevanten Bank begeben wurden:
a. zu einer, über die regulatorischen Kapitalanforderungen hinausgehenden, Erfüllung der Anforderungen an die Verlustabsorbtionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity, TLAC) nach den Principles des Financial Stability
SR ..........