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Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 5 Seiten
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Board2in der für die systemrelevante Bank massgeblichen Rechtsordnung; oder
b. zur Erfüllung der Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach den Artikeln 132 und 133.
Art. 124 Grundsatz
1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2. – 4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.
2 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe jedes gemäss Bankengesetz oder Börsengesetz vom 24. März 19953 bewilligten Einzelinstituts zu erfüllen von:
a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben; die FINMA kann Einheiten ausnehmen, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist;
b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe sowie von Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, soweit in deren Konsolidierungskreis eine Einheit gemäss Buchstabe a fällt; und
c. Einheiten, die auf Grund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.
3 Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt und gilt für alle Einheiten nach Absatz 2.
Art. 125
Aufgehoben
Art. 126a Abs. 3
3 Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen 1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.
2Die Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of G-SIBs in Resolution;
Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet können beim Secretariat to the Financial Stability Board; Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralbahnplatz 2,
4002 Basel, bezogen oder unter der Internetadresse www.fsb.org/publications/policydocuments eingesehen werden.