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Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 5 Seiten
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Art. 133 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. a
Rabatte für international tätige systemrelevante Banken
3 Die Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass:
a. nach Berücksichtigung der Anrechnung von hartem Kernkapital oder Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 die internationalen Standards unterschritten werden;
Gliederungstitel vor Art. 148i
5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2018
Art. 148i
Von der FINMA vor Inkrafttreten der Änderung vom … im Einzelfall verfügte Übergangsregelungen zur Behandlung von Beteiligungen gehen den Bestimmungen von Artikel 32 Buchstabe j und des Anhangs 4 vor.
Art. 148j
Die Anforderung gemäss Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b beträgt:
a. im Jahr 2019: 0,21 Prozent bei der Leverage Ratio und 0,64% bei der RWA-Quote;
b. im Jahr 2020: 0,42% bei der Leverage Ratio und 1,28% bei der RWA-Quote;
c. im Jahr 2021: 0,63% bei der Leverage Ratio und 1,92% bei der RWA-Quote;
d. im Jahr 2022: 0,84% bei der Leverage Ratio und 2.56% bei der RWA-Quote;
e. im Jahr 2023: 1,05% bei der Leverage Ratio und 3,2% bei der RWA-Quote;
f. im Jahr 2024: 1,26% bei der Leverage Ratio und 3.84% bei der RWA-Quote;
g. im Jahr 2025: 1,5% bei der Leverage Ratio und 4,5% bei der RWA-Quote und zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanateil und das Gesamtengagement.
II
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Klammer unter Anhangnummer
(Art. 32 Bst. j, Art 66 Abs. 3)