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Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 5 Seiten

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Art. 132 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt des Bankengesetzes sicherzustellen.

2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung bestehend aus den Sockelanforderungen und Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:

a. international tätigen systemrelevanten Bank 100 Prozent der Gesamtanforderung unter Vorbehalt eines Rabatts nach Artikel 133;

b. nicht international tätigen systemrelevanten Bank 40 Prozent der Gesamtanforderung.

3 Die zusätzlichen Mittel sind in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen. Vorbehalten bleiben die Absätze 4–7 und Artikel 132a.

4 Hält eine systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, werden die Anforderungen dieses Artikels im Ausmass der so gehaltenen zusätzlichen Mittel um den Faktor 0.5 reduziert. Die maximale Reduktion der Anforderungen beträgt ein Drittel.

5 Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von Kapital nach Absatz 5, so wird ihr dieses bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote bevorzugt angerechnet. Die Anforderungen an die Total Loss-Absorbing Capacity nach den Empfehlungen des Financial Stability Board sind einzuhalten.

6 Eigenmittel, die eine Bank zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel hält, darf sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b heranziehen.

7 Hat die Bank in einem früheren Zeitpunkt Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel gehalten, so darf sie diese neu zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128 – 131b nur insoweit heranziehen, als die Anforderungen dieses Artikels mit den verbleibenden Mitteln weiterhin erfüllt sind.

Art. 132a Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus

Verfügt eine nicht international tätige Bank über eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder über einen ähnlichen Mechanismus, so gilt die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b im Umfang des garantierten Betrags:

a. bis auf einen verbleibenden Minimalwert von 20 Prozent der Gesamtanforderung als erfüllt;

b. als vollumfänglich erfüllt, wenn der FINMA im Krisenfall die entsprechenden Mittel unwiderruflich innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.