Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung
Die Kantone Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Obwalden und Thurgau sowie der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Arbeitgeberverband haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Übersicht
Die Vorlage stösst insgesamt bei einer Mehrheit der Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, VD, VS, ZG) sowie bei der BDP, dem SGV, dem Centre patronal und EXPERTsuisse auf Zustimmung.
GR, SG, TI, UR, ZH sowie die SVP, die SPS, die SP-ZH, der VSKB und die ZKB unterstützen die Vorlage, äussern jedoch Kritik oder Vorbehalte in Bezug auf die Gone-concern-Anforderungen für die inlandorientierten systemrelevanten Banken namentlich bei der Anrechnung der Staatsgarantie (siehe Ziffer 3.2).
Die CVP, die FDP und die SVP stimmen der Revision grundsätzlich zu, lehnen aber die An-
wendung der Kapitalanforderungen für systemrelevante Banken auf die Stammhäuser
der beiden Grossbanken (Parent-Banken) ab. Dasselbe gilt für economiesuisse, die SBVg, CS, Raiffeisen und UBS (siehe Ziff. 3.3).
Der Wechsel vom Beteiligungsabzug zu einer Risikogewichtung (Art. 32 Bst. j ERV) wird
von allen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Die SPS fordert aber, dass die Eigenmittelquote durch den Systemwechsel nicht gesenkt werden darf.
Die SBVg, CS und UBS lehnen die Änderung von Artikel 33 Absatz 1bisERV zur Anrechnung der von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebenen Schuldinstrumente bei der Berechnung der Gone-concern-Anforderungen ab. Sie fordern, die Bestimmung am TLAC-Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auszurichten ohne darüber hinauszugehen. Nach Ansicht der SBVg und der UBS sollte die Bestimmung zudem restriktiver formuliert werden, um nicht auch die interne TLAC (iLAC) zu erfassen.
Zur Präzisierung der Anzeigepflicht gegenüber der FINMA bei Rückzahlung von Schuldinstrumenten (Art. 126a Abs. 3 ERV) haben sich nur die SBVg, Raiffeisen und UBS geäussert. Ihres Erachtens muss auch die Möglichkeit bestehen, die Gone-concern-Anforderungen durch eine Garantie oder eine unwiderrufliche Kreditzusage zu erfüllen. Zudem möchte Raiffeisen sicherstellen, dass Verluste von der Tochter notfalls auf die Muttergesellschaft übertragen werden können.
Die Übergangsbestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Bei der Schaffung der Rechtsgrundlage zur Unterstellung wesentlicher, für die Weiterführung der Geschäftsprozesse notwendige Dienstleistungen erbringender Gruppengesellschaften unter eine konsolidierte Aufsicht (Änderung von Art. 4 Abs. 1 BankV) ist einzig die CS der Ansicht, diese müsste im Gesetz und nicht auf Stufe Verordnung erfolgen.
Economiesuisse erachtet die Regulierungsfolgenabschätzung als unvollständig. Es müssten auch die Kosten der Wettbewerbsnachteile für Grossbanken aufgrund der TLAC-Anforderungen auf Einzelstufe und der Ungleichbehandlung zwischen den Schweizer Tochtergesellschaften der Grossbanken und inlandorientierten systemrelevanten Banken einbezogen sowie der Verlust an Stabilität berücksichtigt werden.
231.2 \ COO 3/7