Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 7 Seiten

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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung

3.2 Gone-concern-Kapital

Der differenzierte Ansatz bei den Gone-concern-Anforderungen für inlandorientierte systemrelevante Banken (D-SIB) wird begrüsst (GR, SG, TI, UR, BDP, SP-ZH, economiesuisse, SBVg, Postfinance, Raiffeisen, VSKB, ZKB). Mehrere Eingaben heissen den Verzicht auf die Anforderungen für nicht systemrelevante Banken ausdrücklich gut (GR, SG, TI, UR, VD, SGV, VSKB). Die SP-ZH fordert auch bei der Definition der Anforderungen für Postfinance, Raiffeisen und ZKB eine differenzierte Behandlung der einzelnen Institute.

Die CVP, die SVP, economiesuisse, die SBVg, CS und UBS fordern eine Gleichbehandlung der Schweizer Bankeinheiten der Grossbanken, für die die gleichen Anforderungen gelten sollten wie für die inlandorientierten systemrelevanten Banken.

Beim Umfang der Gone-concern-Anforderungen (Art. 132 Abs. 2 Bst. b ERV) sind die Meinungen geteilt. ZH und die ZKB erachten die Proportionalität als sachgerecht, die 40%-Spiegelung aber als Obergrenze. Die BDP schliesst sich dieser Meinung an. Die SBVg, Postfinance und Raiffeisen erachten die Anforderungen, ohne sich dagegen auszusprechen – aus Sicht von Postfinance insbesondere in Anbetracht der Rabattmöglichkeiten für international tätige systemrelevante Banken nach Artikel 133 ERV – als hoch. Hingegen möchte die SPS den Satz auf 50 Prozent erhöhen, und für die SNB darf er nicht unter 40 Prozent fallen.

Zur Anforderungsreduktion im Verhältnis zu den zusätzlichen Mitteln, die eine systemrelevanten Bank in Form von hartem Kernkapital oder die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllendem Wandlungskapital hält (Art. 132 Abs. 4 ERV), haben sich ZH, die ZKB, CS und Raiffeisen vernehmen lassen. ZH erachtet die Anrechenbarkeit von höchstens einem Drittel als willkürlich gesetzte Obergrenze und fordert die vollständige Anrechnung. Aus Sicht der ZKB werden mit der Bestimmung gut kapitalisierte Banken mit einem hohen Anteil von hartem Kernkapital oder Wandlungskapital benachteiligt.

Bei der Regelung, wonach Gone-concern-Mittel nicht gleichzeitig für die Erfüllung von

Going-concern-Anforderungen verwendet werden dürfen (Art. 132 Abs. 6 ERV), schlägt Raiffeisen eine nach Konzern und Einzelinstitut unterscheidende Regelung vor.

Zum Rabatt für Banken mit Staatsgarantie oder einem ähnlichen Mechanismus (Art. 132 Abs. 4 und 132a ERV) haben sich einige Kantone (GR, SG, TI, UR, ZH), die CVP, die SP-ZH, die SVP, der VSKB und die ZKB kritisch geäussert. Sie sind der Meinung, die Staatsgarantie müsse bei den Gone-concern-Anforderungen vollumfänglich angerechnet werden. Nach Ansicht von ZH, VSKB und ZKB dürfen die Kantone als Eigentümer der Kantonalbanken gegenüber dem Bund nicht benachteiligt werden; eine Ungleichbehandlung der zu 100 Prozent angerechneten Garantie des Bundes bei Postfinance und der lediglich zu 50 Prozent angerechneten kantonalen Garantie sei nicht gerechtfertigt. Raiffeisen fordert, dass die Finanzierungsverpflichtung der Raiffeisenbanken gegenüber Raiffeisen Schweiz als ähnlicher Mechanismus anerkannt wird. Für die SPS darf die Staatsgarantie nur dann zu 100 Prozent angerechnet werden, wenn die Kriterien von Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b ERV vollständig erfüllt sind. ZH, die SP-ZH, die SBVg, Postfinance und ZKB halten das Kriterium der Frist von 48 Stunden zur Bereitstellung der Mittel für unverhältnismässig und nicht sinnvoll. Gemäss der ZKB ist es angesichts ihres geringen Anteils an volatileren Marktrisiken unrealistisch anzunehmen, dass eine existenzbedrohende Kapitalkrise aus dem Nichts innert 48 Stunden zu einer drohenden Insolvenz führen könnte. Die SBVg, Postfinance und ZKB empfehlen, auf eine Frist zu verzichten oder zumindest eine deutlich flexiblere Regelung vorzusehen.

Aus Sicht von ZH, SP-ZH und ZKB trägt die Vorlage der speziellen Situation der ZKB zu wenig Rechnung. ZH hält fest, dass die ZKB über eine sowohl gesetzlich verankerte als auch in der Kantonsverfassung festgehaltene Staatsgarantie verfügt, wonach der Kanton verpflichtet ist, bei einer drohenden Insolvenz die nötigen finanziellen Mittel zu ihrer Rekapitalisierung bereitzustellen. Die Staatsgarantie, die Zürich der ZKB gewährt, sollte zu 100 Prozent angerechnet werden (ZH, SP-ZH), zumal sie sowohl den Sanierungs- als auch den Insolvenzfall abdecke (ZKB). Die ZKB macht insbesondere geltend, dass sie durch den Kanton spätestens im Falle drohender Insolvenz auf 12 Prozent rekapitalisiert würde, was deutlich über den

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