Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 11 Seiten
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Adressaten Anzahl Anzahl Stellungnahmen und
eingeladene1
Rückmeldungen
Teilneh-
Verzicht auf eine Stellungnahme)
(inkl. Schreiben mit ausdrücklichem mende 1 Kantone 27226
2 Politische Parteien 135
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden,
3 32
Städte und Berggebiete 4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 84
5 Andere Verbände der Wirtschaft -4
Weitere verwandte Organisationen, Durchführungs- 6 1213
stellen, Versicherungseinrichtungen Total 6354
Die Vorlage wurde insgesamt sehr positiv aufgenommen. Mit Ausnahme der SVP und dem SGV, die sich klar dagegen aussprechen, unterstützen und begrüssen alle Vernehmlassungsteilnehmenden die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen.
Der vorliegende Bericht informiert über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen sind auf den folgenden Internetseiten öffentlich zugänglich: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Gesetzgebung > Vernehmlassungsverfahren > Abgeschlossene Verfahren oder www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen.
Travail.Suisse, die EKF und die EFS haben die Gelegenheit genutzt, sich zum Bericht des Bundesrates zum Postulat 15.3793 Maury Pasquier «Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin» zu äussern. Diese Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bericht nicht aufgegriffen, sie können jedoch unter obenstehendem Link eingesehen werden.
3 Detaillierte Ergebnisse
3.1 Kantone
Ausnahmslos alle Kantone sprechen sich für die Gesetzesänderungen aus und begrüssen die Vorschläge.
ZH, LU, UR, BS, TG, FR, VS, TI und JU heissen die gesamte Vorlage und das Ziel gut, eine bestehende Lücke in einem vernünftigen Rahmen zu schliessen und durch eine einheitliche Rechtsanwendung in Fällen mit längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, bei denen die Mutter nachweisen kann, dass sie die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wird, die Rechtssicherheit zu erhöhen. ZH, OW, ZG und SG begrüssen die beabsichtigte Klarstellung im Obligationenrecht, wonach bei Hospitalisierung des Neugeborenen die Dauer des Mutterschaftsurlaubs an die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung angepasst wird. Die Anpassungen im Bereich des Arbeitsrechts führen ausserdem zur Klärung bisher
1 Eingeladene und spontan Teilnehmende.
2 Einschliesslich Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die nicht Stellung genommen hat.