Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 11 Seiten

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offener Fragestellungen. SZ, SO, NW, GL, ZG, BL und GR betonen zudem, dass die Vorlage keine neue Leistung einführt, sondern eine gezielte und punktuelle Erweiterung der bestehenden Mutterschaftsentschädigung bringt. Somit entfallen weitestgehend die Unwägbarkeiten, welche eine neue Leistung zwangsläufig mit sich bringt. Des Weiteren wird erwähnt, dass für die Arbeitgeber kaum administrativer Zusatzaufwand entsteht, sondern dass sie finanziell eher entlastet werden (BL und NE). Bei den AHV-Ausgleichskassen sind die erforderlichen Anpassungen bescheiden, auch hier sollten kaum zusätzliche Kosten entstehen.

Einige Kantone weisen jedoch darauf hin, dass nach wie vor Lücken bestehen. GR fragt, ob es sinnvoll und notwendig ist, die Dauer des Mutterschaftsurlaubs in Art. 329f Abs. 2 E-OR an die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bzw. deren Dauer gemäss EOG zu knüpfen und ist der Ansicht, dass man den Urlaub im Obligationenrecht allenfalls auch auf unbezahlter Basis bis zum Ende des Spitalaufenthalts verlängern könnte. SG stellt fest, dass der Anspruch derjenigen erwerbstätigen Mütter, welche die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 16b EOG nicht erfüllen und dementsprechend keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach EOG haben, nach wie vor nicht geregelt ist. Dass sie zumindest während des arbeitsgesetzlichen Arbeitsverbots von acht Wochen nach der Niederkunft einen Lohnfortzahlungsanspruch im Rahmen von Art. 324a OR haben, wird indessen in Lehre und Rechtsprechung offenbar anerkannt.

Andere Kantone (SZ, SO, OW, GL, BL, SH, AR, AI, SG, GR, ZG und NE) halten es für notwendig, gewisse Bestimmungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe noch zu präzisieren, beispielsweise in Bezug auf die Art des Nachweises für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (Beschäftigungsgrad, Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag). Auch die Frist, innerhalb der eine Mutter ihr Recht auf Verlängerung ausüben muss, die Regelung für arbeitslose Mütter, das Vorgehen bei Meinungsänderungen nach der Niederkunft und das Anspruchsende (Art. 16c, Abs. 3 Bst. b und Abs. 16d E-ATSG) seien noch genauer auszuführen. Zur Prüfung der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit meint BE, dass die Voraussetzung der Dauer der Hospitalisierung voraussichtlich einfach belegt und überprüft werden könne, dass der klare Nachweis durch die betreffenden Mütter (und gegebenenfalls deren Arbeitgeber) bzw. die verlässliche Überprüfung durch die Ausgleichskassen bei der zweiten Voraussetzung jedoch wohl oft nicht möglich sei. Die Ausgleichskassen werden sich hier in der Regel auf die Angaben der betreffenden Mütter (und gegebenenfalls deren Arbeitgeber) verlassen müssen, wenn die entsprechenden Abklärungen nicht zu grösseren Verzögerungen bei den Auszahlungen führen sollen. SZ, SO, OW, GL, AI, AR, SH und GR schlagen vor, eine angemessene Frist festzulegen und zu präzisieren, welche Art von Dokumenten als Nachweis gilt, beispielsweise die Kopie des Arbeitsvertrags oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.

VD und GE halten es nicht für gerechtfertigt, die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub als Voraussetzung für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zu verankern, insofern die aktuelle Gesetzgebung für die Gewährung der Mutterschaftsentschädigung auch keine solche Voraussetzung vorsieht. Sie empfehlen deshalb, Artikel 16c Absatz 3 Bst. b E-ATSG zu streichen. GE hält die Umsetzung einer solchen Voraussetzung für die Ausgleichskassen für komplex.

3.2 Politische Parteien

Alle politischen Parteien, die eine Stellungnahme eingereicht haben, befürworten die Vorlage; einzig die SVP spricht sich dagegen aus. Die BDP, die CVP und die FDP befürworten den Vorschlag, der innerhalb eines klar definierten Rahmens erfolgt, keine zusätzlichen EO-Ausgaben zur Folge hat und die Arbeitgeber entlastet. Sie begrüssen, dass die Vorlage auf erwerbstätige Frauen begrenzt ist, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die BDP stellt unter anderem fest, dass die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung im EOG günstiger ist als beispielsweise eine Verankerung der Lohnfortzahlungspflicht im OR und dass die Arbeitgeber entlastet werden.

Die SVP lehnt die geplante Gesetzesrevision in dieser Form ab. Ihr zufolge handelt es sich bei den Änderungen um einen Leistungsausbau, der nicht gerechtfertigt ist und neue Fehlanreize entstehen