Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 11 Seiten
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1. Ausgangslage und Inhalt der Vorlage
Am 2. März 2018 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) verabschiedet und in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage sieht für Fälle, in denen ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt über drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vor.
Die Gesetzesänderung geht auf die Motion der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (16.3631) «Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen» zurück, die von beiden Kammern angenommen wurde. Darin wird der Bundesrat beauftragt, in der Erwerbsersatzordnung (EOG) eine Bestimmung einzuführen, die für Fälle, in denen ein Neugeborenes mehr als drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsieht. Die Motion verlangt, diese Möglichkeit auf Frauen zu beschränken, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind.
Gemäss geltendem Recht können Mütter, deren Kind unmittelbar nach der Geburt während mehr als drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine Aufschiebung der Mutterschaftsentschädigung und somit auch des Mutterschaftsurlaubs beantragen. Für betroffene Frauen stellt sich in dieser Zeitspanne die Frage der Lohnzahlung. Mit der jetzigen Rechtslage ist weder die nötige Vorhersehbarkeit noch eine einheitliche Anwendung gegeben. Das EOG sieht während der Dauer des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung keine Leistungen vor und auch keine andere soziale oder private Versicherung vermag eine ausreichende Deckung zu garantieren. Zudem ist der Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) bei Verhinderung des Arbeitnehmers im ersten Dienstjahr auf drei Wochen beschränkt und liegt danach im Ermessen der Gerichte, was in gewissen Fällen zu Unsicherheiten und Lücken führt.
Um gegen diese unbefriedigende Situation vorzugehen, wird vorgeschlagen, die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung im ATSG um 56 Tage zu verlängern, das heisst von 98 Tage auf 154 Tage, und die Verlängerung auf Frauen zu beschränken, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind. Die Mindestspitalaufenthaltsdauer von drei Wochen wird beibehalten. Zudem werden im OR die nötigen Anpassungen vorgenommen: Der Mutterschaftsurlaub und der Schutz vor Kündigung zur Unzeit werden im gleichen Umfang verlängert wie der Entschädigungsanspruch.
Mit dieser Anpassung kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle mit längerem Spitalaufenthalt vollständig ausgeglichen werden; die Regelung deckt zudem auch das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Niederkunft. Mehrausgaben entstehen keine, da die Zusatzkosten von 5,9 Millionen Franken pro Jahr durch die aktuellen Einnahmen der EO gedeckt werden können.
2. Übersicht über die Vernehmlassung
Die Vernehmlassung dauerte vom 2. März 2018 bis zum 12. Juni 2018. Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die Behörden und verwandten Institutionen sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen wurden eingeladen, zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung Stellung zu nehmen. Gesamthaft richtete sich die Einladung an 63 Empfänger. Da keine konkreten Fragen gestellt wurden, äusserten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden frei zum Gesetzesentwurf und zum erläuternden Bericht. Insgesamt gingen 54 Stellungnahmen von eingeladenen und spontan Teilnehmenden zu den Bestimmungen der Vorlage ein (zwei davon verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme).
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche Stellungnahmen.