Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 11 Seiten
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3.5 Andere Verbände der Wirtschaft
GastroSuisse, der KFMV, die FER und das CP befürworten den längeren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und unterstützen die Vorlage, die eine kohärente Lösung für eine unbefriedigende Situation bietet. Die vorgeschlagene Lösung verteile die zusätzlichen Kosten gleichmässig zwischen den paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden geleisteten Beiträgen. Die Arbeitgeber müssten die Kosten demnach nicht alleine tragen und wären von der Lohnfortzahlungspflicht in dieser Zeit befreit. Das CP und der KFMV begrüssen die Änderungen in Bezug auf die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung und den längeren Kündigungsschutz im OR, der die Kohärenz mit der neuen Regelung gewährleistet. GastroSuisse und die FER sprechen sich für den längeren Mutterschaftsurlaub aus, der eine Harmonisierung des OR und der neuen Bestimmung ermöglicht.
Allerdings erachten sie den längeren Kündigungsschutz im OR für unnötig; der gesetzlich vorgesehene Schutz bei Mutterschaft reiche aus. GastroSuisse, der FER und dem KFMV zufolge ist die Überprüfung des Nachweises, dass nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, zudem schwierig umzusetzen. Zum einen, weil sich die Voraussetzung auf die Absicht der Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft und damit auf ein subjektives Element stützt, zum anderen, weil die Umsetzung mit bürokratischen Hürden verbunden ist. GastroSuisse bezeichnet die Bestimmung als unverhältnismässig, da die Mutter zu einem unpassenden Zeitpunkt unnötig unter Druck gesetzt wird. GastroSuisse und die FER schlagen vor, auf diese Voraussetzung zu verzichten. Der KFMV ist der Ansicht, die längere Mutterschaftsentschädigung müsse allen Müttern gewährt werden, unabhängig davon, ob sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder nicht.
Ausserdem hält es der KFMV für angebracht, auch für die bisher ungeregelten Fälle mit Spitalaufenthalten von über 56 Tagen eine Lösung zu finden.
3.6 Organisationen und interessierte Kreise
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Die Organisationen und interessierten Kreise , von denen eine Stellungnahme eingegangen ist, unterstützen die Vorlage allesamt. Sie befürworten den Vorschlag, der die meisten Fälle mit längerem Spitalaufenthalt deckt.
Der KKAK zufolge sollten die Voraussetzungen für den Nachweis der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers) auf Verordnungsstufe noch präzisiert werden. Zudem sei eine Frist festzulegen, innerhalb der die Mutter ihren Anspruch auf Verlängerung ausüben muss.
Die EKF, die EFS und der SKF schlagen vor, die Verlängerung nicht nur auf Mütter zu beschränken, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind; die Anwendung sollte allen Frauen zugutekommen, die Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft haben, unabhängig davon, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt sie ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wiederaufnehmen. Sie beantragen deshalb, diese Voraussetzung zu streichen. Sie begrüssen, dass die vorgeschlagene Lösung die meisten Fälle mit längerem Spitalaufenthalt decken. Allerdings sehen sie politischen Handlungsbedarf zur Regelung von Fällen, in denen der Spitalaufenthalt länger als 56 Tage dauert sowie für Situationen, in denen das Neugeborene kurz nach der Rückkehr nach Hause erneut ins Spital eintreten muss.
Die Frauenzentrale und der SHV halten die Voraussetzung, dass der Spitaleintritt unmittelbar nach der Geburt erfolgen muss (Art. 16c Abs. 3 Bst. a E-ATSG) für zu restriktiv, da die Mütter das Spital nach der Niederkunft in der Regel innerhalb von 48 bis 98 Stunden verlassen und ein gesundheitliches Prob-
3 Siehe Punkt 6 im Anhang.