Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Absatz 1 hält den allgemeinen Grundsatz fest, dass mit Verbandsklage und Gruppenvergleich vor schweizerischen Gerichten Rechtsverletzungen – unabhängig davon, ob sie lediglich drohen, bereits verwirklicht sind oder lediglich vorgeworfen werden – geltend gemacht beziehungsweise geregelt werden können, für die als solche nach den Regelungen des IPRG ein Gericht in der Schweiz zuständig ist, wenn sie nicht im Rahmen einer Verbandsklage und eines Gruppenvergleichs geltend gemacht beziehungsweise geregelt würden. Die Zulässigkeit solcher kollektiver Verfahren vor schweizerischen Gerichten erstreckt sich somit stets nur auf Ansprüche, die auch mittels Individualklage vor ein schweizerisches Gericht gebracht werden können. Damit wird zum einen sichergestellt, dass bei solchen kollektiven Verfahren stets ein genügender Bezug zur Schweiz besteht; zum andern wird damit verhindert, dass mit kollektiven Verfahren Rechtsverletzungen vor schweizerische Gerichte gebracht werden, für die ausserhalb solcher Verfahren keine Zuständigkeit in der Schweiz bestünde. Irrelevant ist dabei, ob die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für solche Rechtsverletzungen auf einer allgemeinen oder besonderen Zuständigkeitsnorm des IPRG oder allenfalls einer nach Artikel 5 IPRG zulässigen und wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
Absatz 2 regelt neu die (direkte) Zuständigkeit für Verbandsklagen in der Schweiz. Dabei ist zu unterscheiden, ob die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in der Schweiz hat oder nicht:
– Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in der Schweiz, so sind für Verbandsklagen gegen diese Partei die schweizerischen Gerichte an deren Wohnsitz oder Sitz zuständig. Damit wird dieser allgemeine Beklagtengerichtsstand für Verbandsklagen zugunsten der beklagten Partei besonders verankert, was angesichts der besonderen Bedeutung und Tragweite von Verbandsklagen im Interesse potenziell Beklagter zu deren Schutz gerechtfertigt ist; analog zur binnenrechtlichen Regelung von Artikel 16a VE-ZPO soll der potenziell mit einer Verbandsklage Beklagte nicht mit einer solchen an einem anderen Ort als an seinem Wohnsitz oder Sitz rechnen müssen. Diese Regelung geht anderen Zuständigkeitsbestimmungen des IPRG vor; nicht ausgeschlossen ist demgegenüber eine Einlassung der beklagten Partei in einer Verbandsklage nach Artikel 6 IPRG oder aber auch eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Verbandskläger und beklagter Partei im Sinne von Artikel 5 IPRG.
– Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so ist für Verbandsklagen gegen diese Partei jedes Gericht in der Schweiz örtlich zuständig, das für eine Individualklage eines Angehörigen der betroffenen Personengruppe wegen der geltend gemachten Rechtsverletzung zuständig ist. Diese Regelung entspricht vom Sinn her der Bestimmung von Artikel 8a Absatz 2 IPRG für die Klagenhäufung.
Für Gruppenvergleichsverfahren sieht Absatz 3 neu vor, dass nach Wahl der Parteien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der antragsstellenden Parteien zuständig sind. Nur wenn mindestens eine dieser Parteien ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, sollen überhaupt die schweizerischen Gerichte zuständig sein und ist damit auch gewährleistet, dass ein genügender Bezug des Verfahrens zum Gerichtsort besteht. Gleichzeitig wird mit diesem Wahlrecht der besonderen