Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung

In Umsetzung eines parlamentarischen Vorstosses und früherer Vorschläge des Bundesrates soll die kollektive Rechtsdurchsetzung gestärkt und damit eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden. Dazu soll ein allgemeines Gruppenvergleichsverfahren geschaffen werden, das die einvernehmliche kollektive Streiterledigung ermöglicht. Gleichzeitig soll die bewährte Verbandsklage neu und auch in den Spezialgesetzen einheitlich geregelt werden; neu soll auch eine reparatorische Verbandsklage zur Durchsetzung von Massenschäden sowie teilweise auch Streuschäden möglich sein. Parallel soll die kollektive Rechtsdurchsetzung im Wege des Individualrechtsschutzes erleichtert und damit gefördert werden.

Erleichterung der Verfahrenskoordination

Die koordinierte und damit effiziente Geltendmachung und Entscheidung über mehrere Ansprüche soll erleichtert werden; dazu sind die Bestimmungen über die Streitgenossenschaft, die Streitverkündungsklage, die Klagenhäufung und die Widerklage anzupassen. Dabei soll zukünftig nicht mehr die gleiche Verfahrensart vorausgesetzt werden; das führt dazu, dass eine koordinierte Geltendmachung häufiger als bisher möglich wird.

Stärkung des Schlichtungsverfahrens

Das bewährte Schlichtungsverfahren soll punktuell gestärkt werden. So soll dieses in weiteren Streitigkeiten zum Zuge kommen und die Kompetenz der Schlichtungsbehörden zu Entscheidvorschlägen ausgebaut werden.

Weitere punktuelle Anpassungen

Mit weiteren punktuellen Anpassungen soll die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbessert und damit die Anwenderfreundlichkeit weiter gestärkt werden. So sollen wichtige Erkenntnisse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzlich verankert werden. Gleichzeitig sollen erkannte Schwachpunkte oder Mängel beseitigt werden. Der Umgang mit Eingaben an ein unzuständiges Gericht oder eine falsche Behörde soll anwenderfreundlicher werden.

Neu soll zudem ein Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmungsjuristinnen und -juristen geschaffen werden; damit wird ein parlamentarischer Vorstoss umgesetzt. Schliesslich soll eine gesetzliche Grundlage für die zukünftige Erstellung von schweizweiten Statistiken und Geschäftszahlen der Zivilgerichtsbarkeit durch Bund und Kantone geschaffen werden.