Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Erfolgreiche Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)1 ist vom Parlament am 19. Dezember 2008 verabschiedet worden und am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Damit wurde die mit der sog. Justizreform 1999/2000 beschlossene schweizweite Vereinheitlichung des (Zivil-)Prozessrechts umgesetzt, die früheren 26 kantonalen Zivilprozessordnungen hinfällig und damit die frühere horizontale Rechtszersplitterung beseitigt.2 Weiterhin Sache der Kantone blieb demgegenüber grundsätzlich die Organisation der Gerichte und damit einhergehend auch die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit sowie die Tarifhoheit zur Festsetzung der Prozesskosten, soweit die ZPO nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (vgl. Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 96 ZPO sowie Art. 122 Abs. 2 BV3).

Nach etwas mehr als sieben Jahren seit Inkrafttreten der ZPO lässt sich heute feststellen, dass die schweizweite Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts erfolgreich war: Die ZPO als bundesrechtliche Kodifikation und Konsolidierung des Prozessrechts ist heute etabliert, im praktischen Alltag der Gerichte, Anwältinnen und Anwälte und der Rechtsunterworfenen erprobt und insgesamt anerkanntermassen praxistauglich. Das haben gerade auch die Untersuchungen und der Erfahrungsaustausch mit den Stakeholdern im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Vorlage gezeigt (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 1.2.1).

1.1.2 Erste Parlamentarische Vorstösse unmittelbar nach Inkrafttreten

Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten der ZPO wurden im Parlament Vorstösse zu spezifischen Einzelfragen und Problemstellungen der ZPO eingereicht; diese betrafen vorab Fragen der Mediation4, des Schlichtungsverfahrens5, der sachlichen Zu-

1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); SR 272.

2 Vgl. dazu ausführlich Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7233 ff. sowie Bericht Vorentwurf ZPO, S. 5 (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/zivilprozessrecht/vn-berd.pdf).

3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101.

4 Pa. Iv. Hiltpold 11.437 «Änderung des ZGB und der ZPO. Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten» (am 31.07.2012 zurückgezogen); Mo. Bernasconi 11.3094 «Mediation. Gemeinsame elterliche Verantwortung fördern» (vom NR am 13.12.2012 abgelehnt); Ip. von Graffenried 12.3558 «Wie wird die Mediation in den Kantonen angewendet?» (erledigt).