Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag (Entscheidvorschlag) [...]»
6.39 Wirkungen des Urteilsvorschlags (Art. 211 ZPO)
Ein Kanton979 schlägt vor, die Rechtsmittel gegen die Feststellungen der Schlichtungsbehörde in Bezug auf die Ablehnung oder Nichtablehnung des Urteilsvorschlags durch die Parteien zu regeln.
6.40 Entscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 212 ZPO)
Fünf Kantone980, eine politische Partei981 und drei Organisationen982 schlagen vor, die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde zu erweitern und den maximalen Streitwert analog zur vorgeschlagenen Regelung für den Urteilsvorschlag auf 4'000, 5'000 oder 10'000 Franken zu erhöhen. Da der Urteilsvorschlag kann von den Parteien angefochten werden, kann der Fall auch nicht rechtskräftig erledigt werden. Mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde könnten Rechtsstreitigkeiten einfach, kostengünstig und rasch erledigt werden.
Das Entscheidverfahren sollte geregelt werden, indem in Absatz 2 vorgesehen wird, dass die Bestimmungen des vereinfachten Verfahren sinngemäss gelten.983 Denn die fehlende Regelung führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten.
6.41 Bestreitung der Behauptungen
Ein Teilnehmer984 verlangt, den Zeitpunkt und die Form der Bestreitung der Behauptungen insbesondere während des Schriftenwechsels genauer zu regeln. Vor allem sollten Behauptungen, die in der Duplik oder einer späteren Eingabe erhoben werden, als bestritten gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als richtig anerkannt wurden. Dadurch würde der Druck zu umfangreichen Eingaben in der Replik gemindert. Diese in der Praxis wichtigen Punkte, welche die Kosten des Prozesses beeinflussen, sollten mit der Revision angegangen werden.
6.42 Inhalt der Klage bei Verbandsklagen
Ein Teilnehmer985 schlägt vor, im Fall einer Verbandsklage den Inhalt der Klage gemäss Artikel 221 ZPO zu ergänzen, indem die betroffenen Personen angegeben (Abs. 1 Bst. g) und die Vollmachten beigelegt werden, die dem Verband erteilt werden (Abs. 2 Bst. e). Diese Bestimmungen würden sinngemäss für das Schlichtungsgesuch gelten, was in Artikel 202 ZPO aufgeführt werden müsste.
6.43 Information über die Möglichkeit, nach der Instruktionsverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (Art. 226 Abs. 2 ZPO)
Ein Teilnehmer986 schlägt vor, in Artikel 226 Abs. 1 ZPO die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Punkt zu kodifizieren und das Gericht dazu zu verpflichten, den Parteien mit der Vorladung zur Instruktionsverhandlung mitzuteilen, ob und inwieweit anschliessend neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind.
979 AG
980 BS, GE, LU, SZ, ZG
981 glp
982 Bisegger, SGAV, SVFV
983 ZH
984 WalderWyss
985 SVC
986 SGAV