Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht
Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Ein weiterer Nachteil der beiden Varianten besteht darin, dass verglichen mit dem KdK-Vorschlag, eine Umverteilung von den ressourcenschwächsten zu den weniger ressourcenschwachen Kantonen stattfindet. Dieser Effekt kann jedoch stark reduziert werden, indem man den Schwellenwert tiefer ansetzt und gleichzeitig die Grenzabschöpfung erhöht. Dies ist bei der Variante 2 der Fall. Mit den Daten des Referenzjahres 2018 beträgt diese Umverteilung nur rund 8 Millionen, was bei einer Gesamtdotation von 3,56 Milliarden kaum ins Gewicht fällt.
Der letzte Nachteil liegt dann vor, wenn der ressourcenschwächste Kanton einen Ressourcenindex über dem Schwellenwert aufweist. In diesem Fall würde er mehr als die 86,5 Indexpunkte nach Ausgleich erreichen. Dieser Fall ist zwar sehr unwahrscheinlich, da der Wert in den bisherigen Jahren immer zwischen 57 und 66 Indexpunkten lag.
Übergangsphase
Wie bereits erwähnt, würde mit der Umstellung auf das Modell der KdK die Dotation auf einen Schlag um rund eine halbe Milliarde reduziert (Stand 2018). Um die negativen Auswirkungen für die ressourcenschwachen Kantone zu mildern, schlägt die KdK zwei Massnahmen vor: Einerseits während einer Übergangsphase die Mindestausstattung in drei Etappen zu reduzieren, so dass die Differenz zwischen der effektiven Mindestausstattung im Jahr 2019 (gemäss heuti- gem System) und der garantierten Mindestausstattung im Jahr 2020 um 1/3, im Jahr 2021 um 2/3 und schliesslich im Jahr 2022 um 3/3 reduziert wird. Ab dem Jahr 2022 erreicht somit der ressourcenschwächste Kanton genau die garantierte Mindestausstattung.
Als zweite Massnahme wird vorgeschlagen, die finanzielle Entlastung des Bundes im Ressour- cenausgleich während der Übergangsperiode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcenschwachen Kantone zu verwenden.
Erhöhung des vertikalen Ressourcenausgleichs
Die Dotationen im horizontalen und im vertikalen Ressourcenausgleich werden heute in den Zwischenjahren nicht auf die gleiche Art und Weise fortgeschrieben. Aus diesem Grund unterscheiden sich auch die jährlichen Wachstumsraten. Um zu verhindern, dass die Einzahlungen von Bund und den ressourcenstarken Kantonen sich zu stark auseinanderentwickeln, ist in Artikel 135 Absatz 3 BV ein Schutz eingebaut: « Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.»