Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Übersicht

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirk- samkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergangenen Vierjahresperiode und schlägt Massnahmen für die Folgeperiode vor. Der vorliegende dritte Wirksamkeitsbericht analysiert die Periode 2016-2019 und liefert Entscheidgrundlagen für eine mögliche Anpassung des Finanzausgleichssystems ab 2020.

Im Gegensatz zu den beiden ersten Wirksamkeitsberichten ist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im vorliegenden Bericht nicht mehr Gegenstand der Analysen. Gemäss Artikel 57 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) haben die beiden ersten Wirksamkeitsberichte den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleichssystem darzustellen. Der erste Wirksamkeitsbericht berücksichtigte insbesondere den Aspekt der Haushaltsneutralität. Der zweite Bericht widmete sich eingehend den Auswirkungen in den entflochtenen Aufgabenbereichen und der Evaluation der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundaufgaben, die mittels Programmvereinbarungen gesteuert werden. Das Thema Aufgabenteilung wird nun nicht mehr im Rahmen des Wirksamkeitsberichts, sondern in anderen Gefässen behandelt. So setzt sich der Bericht zur Motion 13.3363 Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen eingehend mit dieser Fragestellung auseinander. Er wird voraussichtlich im Herbst 2018 publiziert.

Die Analysen des dritten Wirksamkeitsberichts fokussieren sich auf die Periode 2016-2019. Angesichts der einzuhaltenden Terminabfolge (Durchführung einer dreimonatigen Vernehmlassung, Erarbeitung der bundesrätlichen Botschaft, parlamentarische Beratungen, Referendumsfrist, Inkrafttreten der Anpassungen auf den 1.1.2020) muss der Bericht bereits im ersten Quartal 2018 vorliegen und kann daher das letzte Jahr der Vierjahresperiode (d.h. 2019) nicht mehr einschliessen. Entsprechende Daten werden später bei der Erarbeitung der bundesrätlichen Botschaft noch berücksichtigt. Demgegenüber greift die Analyse in manchen Bereichen zeitlich weiter als 2015 zurück, was eine fundiertere Beurteilung der Wirkungsweise des Finanzausgleichs erlaubt.

Die Schwerpunkte des vorliegenden Berichts bilden zum einen die Überprüfung der Zielerreichung und zum anderen Systemanpassungen beim Finanzausgleich.

Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs

Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele in der Berichtsperiode weitgehend erreicht worden sind. Bezüglich der einzelnen Ziele ist Folgendes festzuhalten:

– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge-

samtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der NFA wurde dieser Anteil substanziell erhöht und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent. Damit stärkt die NFA die finanzielle Autonomie der Kantone. Die Kennzahlen weisen darauf hin, dass diese Autonomie bisher gewahrt werden konnte. Die Finanzautonomie der Kantone wird auch zukünftig von der Entwicklung der Bundesgesetzgebung beeinflusst. Diese kann den Handlungsspielraum der Kantone erhöhen oder einschränken.