Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

halb der 85-Prozent-Marke liegen, in einem anderen Jahr jedoch darüber. Der Vorschlag der KdK impliziert somit eine Systemänderung, denn die Dotation des Ressourcenausgleichs ist keine Grösse mehr, die politisch festgelegt werden kann, sondern die Höhe der garantierten Mindestausstattung und die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen bestimmen das Ausmass der Dotation. Die bisher progressive Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone soll dabei beibehalten werden. Die Steuerung erfolgt nicht mehr mit der Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcenausgleich alle vier Jahre mittels Bundesbe- schluss, sondern primär mittels der im Gesetz bestimmten Höhe der garantierten Mindestausstattung. Eine weitere Stellschraube ist die Stärke der Progression, welche jedoch gegenüber heute unverändert bleiben soll. Das Parlament fasst damit nicht mehr alle vier Jahre einen Bundesbeschluss, sondern passt das System des Finanzausgleichs nach Bedarf mittels einer Revision des FiLaG an. Da die Ausgleichszahlungen mit diesem Vorschlag gegenüber heute geringer ausfallen, soll die garantierte Mindestausstattung nicht sofort, sondern in drei Schritten auf 86,5 Prozent reduziert werden.

Mit der Umsetzung des Massnahmenpakets der KdK wird die Dotation des Ressourcenausgleichs reduziert. Der Bund und die ressourcenstarken Kantone werden dadurch entlastet. Zusätzlich verlangt das Massnahmenpaket, dass der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich auf das verfassungsmässige Maximum festgesetzt wird. Dies würde zu einer leichten Erhöhung des Bundesanteils führen. Die KdK fordert weiter, dass die übrigen frei werdenden Bundesmittel aus dem Ressourcenausgleich während der Übergangsperiode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcenschwachen Kantone verwendet werden. Nach Ablauf der Übergangsperiode sollen diese Mittel zugunsten aller Kantone, vorzugsweise für den soziodemografischen Lastenausgleich eingesetzt werden. Die Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich soll aufrechterhalten werden und ist mindestens der Teuerung anzupassen.

Für die politische Steuerung des Finanzausgleichs möchte die KdK ein paritätisch besetztes politisches Steuerungsorgan einsetzen, dem Mitglieder des Bundesrates und der Kantonsregierungen angehören. Das politische Steuerungsorgan soll periodisch die Entwicklung des Ressourcen- und des Lastenausgleichs beurteilen und allenfalls erforderliche Änderungen vorbereiten.

Im Weiteren wird die Steuervorlage 17 (SV17) Anpassungen beim Ressourcenausgleich zur Folge haben. Diese werden nicht im vorliegenden Bericht diskutiert, sondern im Rahmen der SV17. Sie erfordert eine Anpassung der Gewichtung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial, da die für die Gewichtung der Gewinne der Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus verwendeten Beta-Faktoren wegfallen, bzw. nur noch in der Übergangsphase verwendet werden. So werden die sog. Zeta-Faktoren vorgeschlagen, welche die im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen tiefere steuerliche Ausschöpfung der Unternehmensgewinne berücksichtigen. Es ist vorgesehen, dass die Anpassungen beim Ressourcenausgleich auf Gesetzesstufe in der Botschaft zur SV17 aufgeführt werden. Diese Anpassungen entsprechen, bis auf den Verzicht auf die 6-jährige Übergangsperiode, jenen der USR III.