Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen
Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 6. September 2017 einen Richtungsentscheid zum Vorschlag der KdK getroffen und Leitlinien für die Ausarbeitung des Wirksamkeitsberichts festgelegt. Dem Kernelement des KdK-Massnahmenpakets (garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent) stimmt der Bundesrat zu. Ebenso unterstützt der Bundesrat die Fixierung des Bundesanteils an den Ressourcenausgleich auf dem verfassungsmässigen Maximum.
Was die frei werdenden Mittel des Bundes aus dem Ressourcenausgleich anbelangt, so ist der Bundesrat bereit, darüber mit der KdK zu diskutieren. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die bestehende Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in den kommenden Jahren insgesamt unverändert bleibt. Dazu wurde unter der Federführung des EFD zusammen mit der KdK eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Geschäfte mit finan- ziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone begleitet. Diese Arbeitsgruppe «Aufgaben und Finanzen» soll eine Gesamtsicht über diese Geschäfte erstellen und auf sich abzeichnende Lastenverschiebungen hinweisen. Sie wird zur Frage der Verwendung der frei werdenden Mittel Vorschläge unterbreiten, die ausserhalb des vorliegenden Berichts zu diskutieren sein werden. Mit der Einsetzung dieser Arbeitsgruppe soll der Forderung der Kantone nach einem paritätisch zusammengesetzten politischen Steuerungsorgans entgegengekommen werden.
Mit dem vorliegenden Wirksamkeitsbericht werden die notwendigen Anpassungen des FiLaG dargestellt, damit ein Systemwechsel beim Ressourcenausgleich auf den 1.1.2020 erfolgen kann. Neben der Einführung einer garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent und der Fixierung des Bundesanteils auf dem verfassungsmässigen Maximum wird auch die Steuerung des Lastenausgleichs angepasst. So werden dessen Grundbeiträge nicht mehr mittels Bundesbeschluss alle vier Jahre festgelegt, sondern im Gesetz geregelt. Es würde wenig Sinn machen, im Ressourcenausgleich die bisherige Steuerung in Vierjahresperioden abzuschaffen und diese im Lastenausgleich beizubehalten. Eine allfällige Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs soll deshalb auch mittels einer Gesetzesänderung erfolgen.
Fällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und des Lastenausgleichs alle vier Jah- re künftig weg, stellt sich die Frage nach der Periodizität des Wirksamkeitsberichts. Dieser bildet im bisherigen System die Grundlage für die Festlegung der Dotationen für die nächste Vierjahresperiode und allfälliger Anpassungen des FiLaG. Auf eine periodische Evaluation der Wirksamkeit des nationalen Finanzausgleichs möchte der Bundesrat nicht verzichten, stellt doch eine solche Analyse eine wichtige Entscheidgrundlage für die Politik dar. Die bisherigen Erfahrungen mit der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts haben gezeigt, dass eine Evaluationsperiode von vier Jahren eher kurz ist. Änderungen zeichnen sich im Finanzausgleich nur langsam ab. Zudem bestehen im Ressourcenausgleich relativ grosse zeitliche Verzögerungen. Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat für die künftigen Wirksamkeitsberichte eine Evaluationsperiode von sechs Jahren vor, d.h. der nächste Bericht würde die Periode 2020-2025 und der übernächste die Periode 2026-2031 umfassen.
Im Weiteren schlägt der Bundesrat unabhängig vom Massnahmenpaket der KdK eine Anpassung bei der Berechnung des sog. Faktors Alpha vor. Dieser Faktor dient dazu, die massgebenden Vermögen der natürlichen Personen im Ressourcenpotenzial zu berechnen. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung wird jeweils der Vermögenszuwachs im Ressourcenpotenzial erfasst. Dieser Zuwachs wird mit dem Faktor Alpha abgebildet. Für jede Vierjahresperiode wird Alpha neu berechnet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Faktor im Zeitverlauf relativ stark variiert. Dies hat zu Strukturbrüchen geführt. Neu soll Alpha auf Basis der relativen steuerlichen Ausschöpfung jeweils jährlich berechnet werden. Damit wird eine konzeptionelle Änderung eingeführt, die sich am Konzept der sog. Zeta-Faktoren orientiert, die mit der SV17 eingeführt werden sollen. Die neue Berechnungsweise reduziert die Variabilität des Faktors Alpha deutlich und wirkt sich damit stabilisierend auf das System aus.