Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 122Fedlex · Erläuternder Bericht

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Sicht des Bundesrats ist deshalb wenig gegen dieses Element einzuwenden. Es führt zwar zu einer gewissen Mehrbelastung des Bundes von rund 20 Millionen, gleichzeitig wird aber auch das System des Finanzausgleichs vereinfacht.

Übergangsperiode

Die vorgeschlagene Systemänderung hat für einzelne Kantone erhebliche finanzielle Auswir- kungen. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat den Vorschlag, dass die Umstellung nicht vollumfänglich im Jahr 2020 stattfindet, sondern dass es eine Übergangsfrist geben wird. Aus Gründen der Planungssicherheit schlägt er zudem vor, dass das letzte verfügbare Referenzjahr dieses Wirksamkeitsberichts (2018) als Grundlage für die Reduktion verwendet wird. In diesem Jahr lag der Index SSE nach Ausgleich des ressourcenschwächsten Kantons bei 88,3 Index- punkten. Damit muss dieser Index in drei Schritten um 1,8 Indexpunkte sinken. Das bedeutet, dass im Jahr 2020 die garantierte Mindestausstattung bei 87,7 Indexpunkten und 2021 bei 87,1 Indexpunkten liegen wird. Im Jahr 2022 wird dann der vorgeschlagene Wert von 86,5 Indexpunkten erreicht. Dieser Abbaupfad soll unabhängig von der (noch nicht bekannten) Do- tation im Jahr 2019 erfolgen. Die Auswirkungen auf den Bund und die einzelnen Kantone sind stark abhängig von der Verwendung der frei werdenden Bundesmittel. Betrachtet man nur die Auswirkungen der garantierten Mindestausstattung und der Erhöhung des vertikalen Ressourcenausgleichs ergeben sich im Jahr 2020 Einsparungen des Bundes in der Höhe von 74 Millionen. Im Jahr 2021 betragen die Einsparungen 179 Millionen und schliesslich ab 2022 jährlich 283 Millionen.

Schlussfolgerungen

Der Bundesrat unterstützt den von der KdK vorgeschlagenen Systemwechsel beim Ressourcenausgleich. Er anerkennt, dass sich die grosse Mehrheit der Kantone auf eine garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels geeinigt hat und unterstützt deshalb grundsätzlich diesen Vorschlag. In Anbetracht der grossen finanziellen Auswirkungen, welche ein Rückgang des Ressourcenindexes beim schwächsten Kanton auf die ressourcenstarken Kantone und den Bund hat, schlägt er aber vor, die Mindestausstattung von exakt 86,5 Punkten nicht nur für den ressourcenschwächsten Kanton zu garantieren, sondern für alle Kantone, welche vor Ausgleich einen Ressourcenindex von maximal 70 Punkten erreichen. Für die übrigen ressourcenschwachen Kantone wird vorgeschlagen, weiterhin eine progressive Berechnungsmethode zu verwenden, deren Grenzabschöpfung aber maximal 90 Prozent beträgt.

Die Garantie einer Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen von 86,5 Prozent des na- tionalen Durchschnitts für den ressourcenschwächsten Kanton erübrigt eine Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcenausgleich alle vier Jahre durch das Parlament. Die Dotation des Ressourcenausgleichs wird durch die Entwicklung der Disparitäten bestimmt. Sie ist damit keine Politikvariable mehr und ergibt sich endogen. Das Parlament wird daher nicht mehr regelmässig über den Finanzausgleich befinden können, sondern nur bei Änderungen des Fi- nanz- und Lastenausgleichsgesetz; beispielsweise wenn die garantierte Mindestausstattung angepasst werden sollte. Die Diskussion um eine allfällige Einführung einer Belastungsobergrenze macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn (siehe Kasten). Der Bundesrat schlägt im Weiteren vor, den Bundesbeitrag an den Ressourcenausgleich auf dem verfassungsmässigen Maximum von 150 Prozent des Beitrags der ressourcenstarken Kantone zu fixieren. Er ist auch der Ansicht, dass zur Abfederung die Mindestausstattung in drei Schritten reduziert werden