Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

6.2 Berechnung des Faktors Alpha

Nach Ansicht des Bundesrates soll die Berechnung des Faktors Alpha vereinfacht und stärker der fiskalpolitischen Realität angepasst werden. Er schlägt deshalb vor, diesen Faktor aufgrund der effektiven fiskalischen Ausschöpfung der massgebenden Vermögen zu berechnen, wie dies in Kapitel 5.1 dieses Berichts dargestellt wurde. Da die jährlichen Veränderungen eher zufälliger Natur sind, können mit der Verwendung des Mittelwertes über sechs Bemessungsjahre die jährlichen Schwankungen im Ressourcenpotenzial und somit auch in den Ausgleichszahlungen vermieden werden. Mit einer Festlegung des Faktors Alpha pro Bemessungsjahr und nicht mehr pro Referenzjahr, würden die Schwankungen noch zusätzlich reduziert.

Für diese Methode müsste Artikel 3 Absatz 3 FiLaG angepasst werden. Diese Anpassung ist in Kapitel 6.6 aufgeführt.

6.3 Festlegung der Dotation des Lastenausgleichs

Mit der Einführung einer garantierten Mindestausstattung im Ressourcenausgleich entfällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs durch das Parlament. Nach Ansicht des Bundesrats wäre es wenig zielführend, dass das Parlament die Grundbeiträge des Lastenausgleichs weiterhin alle vier Jahre festlegt. Er schlägt deshalb vor, die Grundbeiträge des Lastenausgleichs für das Jahr 2020 im FiLaG auf dem Niveau des Jahres 2019 festzulegen und diese wie bisher mit der Teuerung fortzuschreiben. Sollen die Dotationen der beiden Lastenausgleichsgefässe angepasst werden, würde dies statt wie bisher in einem Bundesbeschluss künftig in einer Änderung des FiLaG geregelt. Zur Frage einer allfälligen Erhöhung der Dotation des SLA wird der Bundesrat voraussichtlich im Rahmen der Botschaft und gestützt auf die Ergebnisse der Diskussionen mit der paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Stellung nehmen. Dies bedeutet, dass die Frage der Verwendung der frei werdenden Bundesmittel aus dem Ressourcenausgleich nicht im Rahmen des vorliegenden Berichts behandelt wird.

6.4 Periodizität des Wirksamkeitsberichts

Fällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und des Lastenausgleichs künftig weg, stellt sich die Frage nach der Periodizität des Wirksamkeitsberichts. Dieser bildet im bisherigen System die Grundlage für die Festlegung der Dotationen für die nächste Vierjahresperiode und allfälliger Anpassungen des FiLaG. Auf eine periodische Evaluation der Wirksamkeit des nationalen Finanzausgleichs möchte der Bundesrat nicht verzichten, stellt doch eine solche Analyse eine wichtige Entscheidgrundlage für die Politik dar. Die bisherigen Erfahrungen mit der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts haben gezeigt, dass eine Evaluationsperiode von vier Jahren eher kurz ist. Änderungen zeichnen sich im Finanzausgleich nur langsam ab. Zudem bestehen im Ressourcenausgleich relativ grosse zeitliche Verzögerungen. Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat für die künftigen Wirksamkeitsberichte eine Evaluationsperiode von sechs Jahren vor, d.h. der nächste Bericht würde die Periode 2020–2025 und der übernächste die Periode 2026–3031 umfassen.