Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

2 Ressourcen- und

Lastenausgleich 2016–2018

Im Finanzausgleich i.e.S. wird zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finan- ziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag für Sonderlasten) unterschieden. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenaus- gleich besteht aus einem geografisch-topografischen (GLA) und einem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) und wird vollumfänglich vom Bund getragen. Nachfolgende Abbildung zeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenausgleichs im Jahr 2018.

Abbildung 2.01Abbildung 2.01 FinanzströmeFinanzströme im Ausgleichsystem für das Jahr 2018, ohne Härteausgleich im Ausgleichssystem für das Jahr 2018,

ohne Härteausgleich

Zahlungen in Mio. CHF

2'423718

vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes

1'651

geografisch- soziodemo-

Ressourcenausgleich

topografisch grafisch

4'074 359359

Ressourcenschwache Kantone Ressourcenstarke Kantone

AG BL ZG

AI AR FR GL GR LU NW SZ OW

SG TG UR BE JU VS BS GE ZH

NE TI VD TI

GLA-Empfänger

SO SH SLA-Empfänger

Kantone mit Sonderlasten

Der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt im Referenzjahr 2018 rund 2,423 Milliarden. Der Grundbeitrag des vertikalen Ressourcenausgleichs (VRA) wird jeweils für das erste Jahr einer neuen Vierjahresperiode (in diesem Fall 2016) vom Parlament festgelegt und in den Folgejahren gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben. Die ressourcenstarken Kantone stellen im Jahr 2018 einen Beitrag in der Höhe von 1651 Millionen bereit. Der Grundbeitrag der ressour- censtarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich; HRA) wird ebenfalls vom Parlament festgelegt und schreibt sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG nur entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale der ressourcenstarken Kantone fort.