Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
2 Ressourcen- und
Lastenausgleich 2016–2018
Im Finanzausgleich i.e.S. wird zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finan- ziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag für Sonderlasten) unterschieden. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenaus- gleich besteht aus einem geografisch-topografischen (GLA) und einem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) und wird vollumfänglich vom Bund getragen. Nachfolgende Abbildung zeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenausgleichs im Jahr 2018.
Abbildung 2.01Abbildung 2.01 FinanzströmeFinanzströme im Ausgleichsystem für das Jahr 2018, ohne Härteausgleich im Ausgleichssystem für das Jahr 2018,
ohne Härteausgleich
Zahlungen in Mio. CHF
2'423718
vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes
1'651
geografisch- soziodemo-
Ressourcenausgleich
topografisch grafisch
4'074 359359
Ressourcenschwache Kantone Ressourcenstarke Kantone
AG BL ZG
AI AR FR GL GR LU NW SZ OW
SG TG UR BE JU VS BS GE ZH
NE TI VD TI
GLA-Empfänger
SO SH SLA-Empfänger
Kantone mit Sonderlasten
Der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt im Referenzjahr 2018 rund 2,423 Milliarden. Der Grundbeitrag des vertikalen Ressourcenausgleichs (VRA) wird jeweils für das erste Jahr einer neuen Vierjahresperiode (in diesem Fall 2016) vom Parlament festgelegt und in den Folgejahren gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben. Die ressourcenstarken Kantone stellen im Jahr 2018 einen Beitrag in der Höhe von 1651 Millionen bereit. Der Grundbeitrag der ressour- censtarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich; HRA) wird ebenfalls vom Parlament festgelegt und schreibt sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG nur entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale der ressourcenstarken Kantone fort.