Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Ressourcenausgleichs VRA (d.h. demjenigen des Ressourcenpotenzials aller Kantone). Von 2012 bis 2014 war dies nicht mehr der Fall. Die Gründe sind in den zugrunde liegenden Bemessungsjahren zu suchen. In den genannten Referenzjahren fliessen die wirtschaftlich schwä- cheren Bemessungsjahre 2008 bis 2010 in das Ressourcenpotenzial ein. Es ist zu vermuten, dass die Krise überdurchschnittlich auf die ressourcenstarken Kantone wirkte, bzw. dass sie in der Hochkonjunktur von der Wirtschaftsentwicklung stärker profitieren konnten. Ab 2015 und bis 2018 überstieg das Wachstum des HRA wiederum dasjenige des VRA, mit Ausnahme von 2017, als der Trend vorübergehend unterbrochen wurde.
Die Bundesverfassung gibt im Sinne einer indirekten Belastungsobergrenze eine Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich vor. Gemäss Artikel 135 Absatz 3 BV betragen im Ressourcenausgleich die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes. Das bei der erstmaligen Festlegung der Grundbeiträge im Jahr 2008 beschlossene Verhältnis von 70 Pro- zent für die ressourcenstarken Kantone nahm bis 2011 leicht zu, bevor es seither bis 2018 auf 68,1 Prozent fiel, und damit nur noch knapp über die verfassungsmässige Untergrenze liegt.
Abbildungen_WIBE_3_d Abb.2.02
Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis zum schweizerischen Mittel gesetzt, resultiert daraus der Ressourcenindex (RI).
Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2016 und 2018
Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2016 und 2018
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