Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
4.5 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen der Kantone
Ein Ziel des Finanzausgleichs besteht darin, dass ressourcenschwachen Kantonen eine Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten ist. Nach Artikel 6 Absatz 3 FiLaG soll der standardisierte Steuerertrag (SSE) eines Kantons pro Einwohner zusammen mit den Leis- tungen des Ressourcenausgleichs mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. Diese Mindestausstattung stellt jedoch keine Garantie, sondern eine Zielgrösse dar. Artikel 19 Absatz 8 FiLaG hält zudem fest, dass bei der Überprüfung des Mindestausstattungsziels die Leistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt werden.
In diesem Abschnitt soll zum einen die Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs im Vergleich zum angestrebten Mindestausstattungsziel von 85 Prozent dargestellt und zum anderen diskutiert werden, ob die Zielgrösse weiterhin angebracht ist.
4.5.1 Entwicklung der Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen
Im Referenzjahr 2018 beträgt der Index SSE des ressourcenschwächsten Kantons (JU) 88,3 Punkte (vgl. Abbildung 4.14). Werden zudem die Leistungen aus dem Härteausgleich berück- sichtigt, erreicht der Jura über 90 Punkte.
Abbildung 4.14 Abbildung 4.14 Ressourcenindex vor und nach Ressourcenausgleich 2018Ressourcenindex vor und nach Ressourcenausgleich 2018
Vor Ressourcenausgleich Nach Ressourcenausgleich Nach Ressourcen- und Härteausgleich 250
ZG Detail ressourcenschwächste Kantone
240 91.0 230
220 90.0
210 89.0 200 88.0 GL
190 UR VS JU
180 87.0 SZ 170 NW 86.0 160 BS GE
150 85.0
140 84.0 130 ZH 120
110 OW Schweizer Mittel VD 100
90 TI BL NE
80 SH LU 85%-Ziel AR AG AI GR
70 FR SG TG BE SO
60 GL UR VS JU