Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Damit Jura im Jahr 2018 genau 85 Punkte erreicht und bei gleichbleibendem Verhältnis zwi- schen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, müssten die ressourcenstarken Kantone 378 Millionen weniger an die ressourcenschwachen Kantone zahlen, und der Beitrag des Bundes würde um fast 554 Millionen reduziert. Dies hiesse aber auch, dass die ressourcenschwachen Kantone insgesamt 932 Millionen oder gut 20 Prozent weniger Beiträge bekämen.

4.5.2 Zielgrösse 85-Punkte beim Ressourcenausgleich

Historie

Die Idee einer «Mindestausstattung» der Kantone mit eigenen Ressourcen geht auf die Anfänge des Projekts NFA zurück. Jene Arbeitsgruppe, die sich mit der «Stärkung der Eigenfinanzie- rungskraft der Kantone» befasste, schlug im Jahr 1995 vor:4

«Ein Ziel des Finanzausgleichs ist, dass jeder Kanton seine Kernaufgaben ohne übermässige Belastung seiner Bürgerinnen und Bürger selber finanzieren kann. [...] Die Gruppe ist der An- sicht, dass die Festlegung der Mindestausstattung aufgrund der unterschiedlichen Ausgaben der Kantone und Gemeinden5 zur Erfüllung ihrer Grundaufgaben erfolgen sollte. Dabei ist aufgrund der Vergleichsdaten anzunehmen, dass die garantierte Mindestausstattung, ohne dass eine optimale Grösse bestimmt werden kann, zwischen 82 und 90 Indexpunkten liegen sollte. Ausserdem müsste ein pragmatisches Vorgehen zur Bestimmung eines garantierten Minimums nach Ansicht der Arbeitsgruppe von den aktuell für den Ausgleich verfügbaren Beträgen ausgehen. Diese beiden Methoden führen zu übereinstimmenden Ergebnissen».

Für die Bestimmung der Mindestausstattung waren demnach folgende Gedanken wegweisend:

– Jeder Kanton soll die ihm zugeordneten Aufgaben möglichst autonom erfüllen können.

Faktisch bedingt dies, dass jeder Kanton seine Basisaufgaben autonom finanzieren kann. Dies soll ihm möglich sein, ohne dass er die Bürgerinnen und Bürger mit Steuern übermässig belasten muss. Jeder Kanton soll deshalb – nach Ressourcenausgleich – eine be- stimmte Mindestausstattung an eigenen Mitteln aufweisen.

– Die Festlegung dieser Mindestausstattung sollte aufgrund der interkantonalen Disparitäten

bei den Pro-Kopf-Ausgaben der Kantone und ihrer Gemeinden zur Erfüllung ihrer Grundaufgaben6 erfolgen. Die Überlegung dabei war: Je niedriger sich das Ausgabenniveau der ressourcenschwächsten Kantone im Vergleich zu jenem aller Kantone präsentiert, desto geringer kann – bei gleichem «Kostendeckungsgrad» – auch ihr Einnahmenniveau sein, folglich auch der so genannte standardisierte Steuerertrag pro Einwohner nach Ressourcenausgleich; an ihm misst sich schliesslich auch die Mindestausstattung.

4 Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der Kantone / Renforcement de la capacité financière propre des cantons, Rapport final du groupe de travail 4 à l’organe directeur, Berne, décembre 1995.

5 Es ist üblich, bei interkantonalen Ausgaben-Vergleichen auf die Ausgaben der Kantone plus ihrer Gemeinden abzustellen. Dadurch wird die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neutralisiert.

6 Zu den Grundaufgaben wurden damals alle Aufgaben gemäss funktionaler Gliederung gezählt, mit Ausnahme der kantonalen Hochschulen und der von Kanton zu Kanton und von Jahr zu Jahr stark schwankenden kantonalen Beiträge an die Finanzierung der Nationalstrassen.